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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
NNr. 7. —
Inhalt: Verordnung, betreffend die Regelung der Verhältnisse in Folge der Einverleibung des bisherigen
Stadtkreises Frankfurt a. M. in den Kommunalverband des Regierungsbezirks Wiesbaden und der Ver-
einigung dieser beiden Verbände zu einem Landarmenverbande, S. 145. — Verordnung, betreffend
die Auseinandersetzung zwischen dem kommunalständischen Verbande im Regierungsbezirk Cassel und dem
lommunalständischen Verbande im Regierungsbezirk Wiesbaden wegen der dem Landkreise Frankfurt a. M.
zugetheilten Gemeinden des bisherigen Kreises Hanau, S. 47. — Bekanntmachung der nach dem
Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblärter publizirten landesherrlichen Erlasse, Ur-
kunden r., S. 60.
(Nr. 9110.) Verordnung, betreffend die Regelung der Verhältnisse in Folge der Einverleibung
des bisherigen Stadtkreises Frankfurt a. M. in den Kommunalverband des
Regierungsbezirks Wiesbaden und der Vereinigung dieser beiden Verbände
zu einem Landarmenverbande. Vom 10. März 1886.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen zur Regelung der Verhältnisse in Folge der Einverleibung des bisherigen
Stadtkreises Frankfurt a. M. in den Kommunalverband des Regierungsbezirks
Wiesbaden und der Vereinigung dieser beiden Verbände zu einem Landarmen-
verbande, nachdem hierüber ein Uebereinkommen zwischen den genannten Verbänden
bis zum 1. Januar d. J. nicht zu Stande gekommen ist, auf Grund des
Artikels VIII des Gesetzes über die Einführung der Provinzialordnung vom
29. Juni 1875 in der Provinz Hessen-Nassau vom 8. Juni 1885 (Gesetz-Samml.
S. 242), unbeschadet aller Privatrechte Dritter, was folgt:
KS. 1.
Alle Vermögensrechte und Ansprüche (Eigenthums= und sonstige dingliche
Rechte, Renten und sonstige Einkünfte, Kapitalien und Forderungen) des bisherigen
kommunalständischen Verbandes des Regierungsbezirks Wiesbaden einerseits und
des bisherigen Stadtkreises Frankfurt a. M. in seiner Eigenschaft als Landarmen-
und kommunalständischer Verband andererseits, sowie alle auf öffentlichen oder
Privatrechten beruhenden Verpflichtungen der beiden genannten Verbände gehen mit
dem 1. April 1886 auf den in dem Gesetz über die Einführung der Provinzial-
Ee. Samml. 1886. (Nr. 9110. 10
Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1886.