Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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ordnung vom 29. Juni 1875 in der Provinz Hessen-Nassau vom 8. Juni 1885 
(Gesetz-Samml. S. 242) bezeichneten erweiterten Kommunalverband (Bezirks- 
verband) des Regierungsbezirks Wiesbaden als künftigen alleinigen Inhaber dieser 
Rechte und Träger der Verbindlichkeiten über. 
Der Landesdirektor des Bezirksverbandes ist ermächtigt, die Ueberschreibung 
aller Immobiliarrechte der beiden bisherigen Verbände, insbesondere ihres Eigen- 
thums an Grundstücken 2c., auf den Namen des Bezirksverbandes in den öffent- 
lichen Büchern zu erwirken. 
KC. 2. 
Aus den Erträgnissen der Nassauischen Landesbank und der Nassauischen 
Sparkasse, soweit dieselben nicht zur Verstärkung der Reservefonds oder des sonstigen 
Vermögens dieser beiden Anstalten in Anspruch genommen werden, soll während 
der nächsten 20 Jahre alljährlich eine Summe bis auf Höhe von 225 000 Mark 
zu solchen Zwecken der kommunalen Bezirksverwaltung voraus verwendet werden, 
bei welchen der Bezirk des bisherigen Stadtkreises Frankfurt a. M. nicht be- 
theiligt ist. 
guwendungen an Kreise oder Gemeinden dürfen jedoch nur in der Weise 
erfolgen, daß aus denselben die Mittel zur Bestreitung von Bezirksabgaben nicht 
entnommen werden können. 
) 
Unbeschadet der Befugniß des Kommunallandtages, von der im §F. 2 vor- 
gesehenen Vorausverwendung ganz oder theilweise Abstand zu nehmen und die 
betreffenden Beträge gleich den übrigen Ueberschüssen der Nassauischen Landesbank 
und der Nassauischen Sparkasse zu gemeinsamen Ausgaben des Bezirksverbandes 
u bestimmen, fällt die Vorausverwendung fort, insoweit es der Erhebung von 
B. irtsabgaben bedarf. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. März 1886. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Puttkamer.
	        
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