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Ersatz darf nur mit besonderer Erlaubnis (6 76a Abs. 4) stattfinden in Essig-
fabriken, in denen Speiseessig zum Zwecke der Ausfuhr unter Inanspruchnahme
der Vergütung des § 49 Abs. 1 unter 5 hergestellt wird.
6)0 Zur Herstellung von Farblacken, Stempelfarben und Tinten:
0,5 Liter Terpentinöl oder
O)025 Liter Tieröl.
h) Zur Herstellung von Bettstreichwachs und Brauerpech sowie zur Speisung von Gasier-
lampen, zum Appretieren von Seidenbändern und zur Reinigung von Bijouterien,
Brillengestellen und galvanisch verzierten feinen Metallwaren:
0,5 Liter Terpentinöl.
[Die Bestimmung unter i ist weggefallen.)
k) Zur Herstellung von Lacken aller Art (auch Brauglasur) und Polituren:
2 Liter Holzgeist und 2 Liter Petroleumbenzin oder
0,5 Liter Terpentinöl.
Die aus derartig vergälltem Branntwein hergestellten Lacke und Polituren, sofern
sie nicht zur Verwendung im eigenen Gewerbebetriebe des Antragstellers, sondern
zum Handel bestimmt sind, müssen mindestens ein Zehntel ihres Gewichts an
Schellack oder sonstigen Harzen enthalten. In Zweifelsfällen sind Proben zu
* entnehmen und durch einen Chemiker nach der in Anlage 1 a gegebenen An-
Anloagt leitung auf den Harzgehalt zu untersuchen.
Den Harzen sind weitere in Alkohol lösliche, nicht flüchtige, feste Bestandteile wie
Wachs, Erdwachs, Asphalt und Pech gleichzuachten. Ungelöste feste Bestandteile
sind vor der Untersuchung zu entfernen und außer Betracht zu lassen.
1) Zur Herstellung wissenschaftlicher (medizinischer, botanischer, zoologischer) Präparate
zu Lehrzwecken:
1 Liter technisch reiner Methylalkohol und 1 Liter Petroleumbenzin.
m) Zur Herstellung von festen Seifen:
1 Kilogramm Rizinusöl und 400 Gramm Natron= oder Kalilauge.
Es ist gestattet, das zuzusetzende Vergällungsmittel zunächst in einem Teile des zu
vergällenden Branntweins, auch unter Erwärmen, aufzulösen und den Rest des
Branntweins mit der Lösung zu vermischen.
Als fest sind Seifen anzusehen, wenn sie sich bei gewöhnlicher Wärme (15 bis
20 Grad) in Stücke von bestimmter Form schneiden lassen. Seifen, die unter
Verwendung von derartig vergälltem Branntwein hergestellt sind, dürfen nicht
mehr als 2 Zehntel ihres Gewichts an Alkohol und an Wasser und müssen
mindestens 4 Zehntel ihres Gewichts an verseifbaren Bestandteilen enthalten.
In Zweifelsfällen sind Proben zu entnehmen und durch einen Chemiker nach
e . der in Anlage 1b gegebenen Anleitung auf ihren Gehalt an Alkohol, Wasser
Anlo# und verseifbaren Bestandteilen zu untersuchen.
n) Zur Herstellung von Wollfetten (Lanolin) und Wollspickölen (Spinnölen, Wallkfetten,
Schmalzfetten): "
5 Liter Petroleumbenzin.
Die aus so vergälltem Branntwein hergestellten Wollspicköle dürfen höchstens
15 Hundertteile ihres Gewichts an Alkohol enthalten. In Zweifelsfällen sind
Proben zu entnehmen und nach der in Anlage 2 zur Alkoholermittelungs-
ordnung gegebenen Anleitung auf den Alkoholgehalt zu untersuchen.
6 5.
Tchrüfung und (1) Die im § 3 und im § 4 unter a bis e und g bis n bezeichneten Stoffe (Holzgeist,
d ubewahung Pyridinbasen, Lavendelöl, Rosmarinöl, Kristallviolettlösung, Schellacklösung, Kampfer, Terpentinöl,
stoffe. 68. Benzol, Ather, Tieröl, Chloroform, Jodoform, Bromäthyl, Petroleumbenzin, technisch reiner