Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

79

Raͤumlichkeit  solche  Einrichtungen  zu  treffen,  daß  allen  Unordnungen  vorgebeugt
  ist.

g.  9.

Daß  bei  dem  Gottesdienste  alle  Beleidigungen  anderer  Religions-Parteien
in  Kontrovers-Predigten  und  sonst  zu  vermeiden  sind,  versteht  sich  von  selbst.
Indessen  wird  noch  ausdrücklich  der  §.  59  des  Gesetzes  vom  7.  Oktober  1823
auch  hierher  bezogen,  mit  dem  Zusatze,  daß  eine  Nichtbeachtung  desselben
die  sofortige  Zurücknahme  der  jetzt  provisorisch  ertheilten  Erlaubniß  (F.  1,
§.  2  und  ff.)  zur  Folge  haben  würde.

g.  10.

Das  Verzeichniß  Derer,  welche  sich  bereits  als  Genossen  der  fraglichen
Religions-Partei  in  Weimar  erklaͤrt  haben,  ist  zu  den  Akten  Unserer  Landes-Direktion
  gebracht  worden  und  liegt,  aus  diesen  entnommen,  hier  abschriftlich
bei.  Für  etwaige  künftige  Falle  des  Uebertritts,  sey  es  von  der  protestantischen
  oder  von  der  rômisch-katholischen  Kirche,  gelten  die  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  7.  Oktober  1823  K.  61.  Es  muß  1)  der  Uebertretende  das
21.  Jahr  seines  Alters  erfüllt  haben;  es  muß  derselbe  2)  ein  Zeugniß  seines
biöherigen  Pfarrers  beibringen,  daß  er  seine  Willensmeinung  vor  diesem  erklärt
und  darauf  Belehrung  über  die  Wichtigkeit  des  Schrittes  empfangen  habe.

Der  Uebertritt  soll  nicht  öffentlich,  sondern  nur  vor  dem  Geistlichen  und
zwei  Zeugen  geschehen,  von  denen  der  eine  der  verlassenen,  der  andere  der
neu  gewählten  Religions-Partei  angehört.

Das  abzulegende  Glaubensbekenntniß  ist  voraus  bei  der  Immediat-Kommission
  (§.  8)  zur  Prüfung  einzureichen.

g.  11.

Nur  Diejenigen,  welche  nach  den  Bestimmungen  im  F.  10  in  die  Verzeichnisse
  eingetragen  worden  sind,  duͤrfen  als  Genossen  behandelt  und  insonderheit
bei  Ausspendung  des  Abendmahles  zugelassen  werden.