Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1846. (30)

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Zur  Ueberwachung  hat  sich  die  Immediat-Kommission  in  dem  Besitze  ganz
richtiger,  vollständiger  Verzeichnisse  zu  erhalten.

8.  1  2.

Ferner  nach  Anleitung  des  Gesetzes  vom  7.  Oktober  1828  8.  51  und
§.  52  wird  bestimmt:

1)  In  Ansehung  der  Kinder  aus  gemischten  Ehen  entscheidet  a)  die  Religion
  desjenigen  Ehegatten,  dessen  Familie  in  aufsteigender  Linie  am
längsten  in  dem  Großherzogthume  eingebürgert  gewesen  ist,  b)  wenn
hierdurch  eine  Entscheidung  nicht  gewonnen  werden  kann,  die  Religion
des  Vaters.

2)  Gehören  beide  Aeltern  einer  und  derselben  Religions-Partei  an,  so  hat
die  Aenderung  des  einen  Theiles  keinen  Einfluß  auf  die  Erziehung  der
Kinder.  Treten  aber  beide  Theile  zu  einer  andern  Religions-Partei
über,  so  ist  zu  unterscheiden  zwischen  denjenigen  Kindern,  welche  schon
das  schulpflichtige  Alter  hinter  sich  haben,  und  denen,  welche  noch  vor
diesem  oder  in  diesem  stehen.  In  der  Regel  sollen  nur  letztere  den
Neltern  folgen.

§.  13.

Was  den  Schulunterricht,  insonderheit  den  Besuch  der  Bürgerschule  anlangt,
  verbleibt  es  bei  den  deshalb  bestehenden  landesgesetzlichen  und  ortsgesetzlichen
  Bestimmungen.  Sollte  aber  von  den  Dissidenten  künftig  eine  eigene
Schule  errichtet  werden  wollen,  so  ist  dazu  besondere  Erlaubniß  durch  die  Inmediat-Kommission
  (s.  3)  auszubringen.  Die  anzustellenden  Lehrer  würden  nach
g.  19  des  Gesetzes  vom  7.  Dkt.  1828  zu  prüfen  und  zu  verpflichten  seyn.

S.  14.

Von  den  Parochial-Lasten,  welche  die  Dissidenten  bisher  zu  tragen  hatten,
  haben  dieselben  auch  fernerhin  die  dinglichen  und  diejenigen  zu  teigen,