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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 10. #—
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, S. 75. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ver-
leihung des Ranges der Räthe dritter Klasse an die Ober-Präsidialräthe, S. v#. — Verfügung des
Juslizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts
Stade, S. 70. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-
Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden w., S. 76.
(Nr. 9268.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des
Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
Vom 3. April 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ec.
verordnen auf Grund der 89. 3, 7, 8 und 14 des Gesetzes, betressend die
Kautionen der Staatsbeamten, vom 26. März 1873 (Gesetz-Samml. S. 125),
was folgt:
Einziger Paragraph.
Den zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen aus dem Bereiche
des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
tritt hinzu:
„der Direktions-Sekretär der Ritter-Akademie und des St. Johannmis-
Stifts zu Liegnitz als Vertreter des Rendanten der Anstalt“.
Die Höhe der von dem Inhaber dieser Stelle zu leistenden Amtskaution
wird auf 1200 Mark, geschrieben: „Eintausendzweihundert Mark“ festgesetzt.
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli 1874,
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums
und des Finanzministeriums (Gesetz-Samml. S. 260), Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 3. April 1888.
(L. S.) Friedrich.
v. Goßler. v. Scholz.
Ges. Samml. 1888. (Nr. 9268—9270.) 16
Ausgegeben zu Berlin den 2. Mai 1888.