Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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6)  Die  Mitglieder  sind  entweder  ordentliche  oder  außerordentliche.  Erstere
haben  an  den  Sizungen  regelmäßig  Theil  zu  nehmen,  letztere  werden
zu  denselben  nur  in  besonderen  Fällen  eingeladen.  Die  Mitgliedschaft
ist  als  Ehrenamt  mit  einer  Remuneration  nicht  verbunden.

7)  Die  für  die  Akademie  des  Bauwesens  bestimmten  Vorlagen  werden
derselben  durch  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zugefertigt.

8)  Die  näheren  Bestimmungen  zur  Ausführung  dieses  Erlasses  werden
durch  eine  von  dem  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  zu  erlassende
Instruktion  getroffen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Wiesbaden,  den  7.  Mai  1880.
Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Hofmann.

Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.  Bitter.  v.  Puttkamer.
Lucius.  Friedberg.

An  das  Staatsministerium.

 

(Nr.  8719.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffend  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die
Bezirke  der  Amtsgerichte  Nienburg  und  Stolzenau  in  der  Provinz  Hannover.
Vom  15.  Mai  1880.

Ar#  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
Hannover  (Gesetz-Samml.  1873  S.  253,  1879  S.  11)  bestimmt  der  Justizminister,
  daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das
Grundbuch  im  F.  32  jenes  Echezes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs
Monaten  für  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Nienburg  und  Stolzenau  am  1.  Juli
1880  beginnen  soll.

Berlin,  den  15.  Mai  1880.

Der  Justizminister.
Friedberg.