Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Im Uebrigen findet wegen der Ansprüche auf Wittwen= und Waisengeld 
gegen die Entscheidung des Evangelischen Oberkirchenraths der Rechtsweg nur 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. Mai 1861 (Gesetz Samml. S. 241) statt. 
Artikel 8. 
Dieses Gesetz tritt für den Geltungsbereich der Kirchengemeinde= und 
Synodalordnung vom 10. September 1873 (GesetzSamml. S. 417) am 1. Ok- 
tober 1889 in Kraft. 3 
Für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz kommen die Bestim- 
mungen des Artikels 2 Absatz 2 bis 4 und Artikels 3 von demselben Tage an in 
Anwendung. 
Der Zeitpunkt, zu welchem in diesen Provinzen das Gesetz in vollem Um- 
fange in Kraft tritt, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Artikel 9. 
Mit der Ausführung des Artikels 2 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes werden 
der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und der Finanzminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern““) Drontheim, den 15. Juli 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. v. Boetticher. v. Maybach. Frhr. Lucius v. Ballhausen. 
v. Goßler. v. Scholz. Herrfurth. v. Schelling. v. Verdy. 
— 
Kirchengesetz, 
betreffend 
die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen. 
Vom 15. Juli 1889. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, unter Zustimmung der Generalsynode und nachdem durch die Erklärung 
Unseres Staatsministeriums festgestellt worden, daß gegen dieses Gesetz von Staats- 
wegen nichts zu erinnern ist, sowie nach erfolgter Zustimmung Unseres Staats- 
ministeriums zur Erhebung der in den §F. 14 bis 18 beziehungsweise 20 dieses 
Gesetzes festgesetzten Abgaben und Beiträge und zu der in F. 19 daselbst be- 
(Tr. 9319.) 29°
	        
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