Metadata : Volkslieder aus dem Erzgebirge

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und  soll  dem  Prüfling  noch  besonders  Gelegenheit  bieten,  nachzuweisen,  daß  er  mit  den
Vorschriften  für  den  in  §  3  unter  c  bezeichneten  Geschäftskreis  vollständig  vertraut  ist.

#5.  Der  vorbemerkten  Prüfung  gleichzuachten  ist  der  Nachweis  der  erfolgreichen
Ablegung  der  durch  die  Verordnung,  die  Beförderung  und  Prüfung  der  Expedienten  und
Büreauassistenten  bei  der  Verwaltung  der  direkten  Steuern  betreffend,  vom  5.  November
  1891  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  103)  eingeführten  Assistentenprüfung  oder  einer  dieser
gleichstehenden  Prüfung.

6.  Als  Sekretäre  sowie  als  obere  Expeditionsbeamte  werden  nur  solche  Personen
angestellt,  welche
A.  1.  entweder
a)  die  Abgangsprüfung  auf  einem  Gymnasium  oder  Realgymnasium  bestanden,
  sowie
xb)  längere  Zeit  als  Büreauassistenten  bei  einer  Geschäftsabtheilung  der  Staatsschuldenverwaltung
  gearbeitet  haben,
2.  oder
den  in  8  1  aufgestellten  Erfordernissen  entsprechen  und  nach  bestandener
Assistentenprüfung  mindestens  fünf  Jahre  lang  bei  einer  Geschäftsabtheilung
der  Staatsschuldenverwaltung  gearbeitet,
und

B.  sich  der  durch  die  Prüfungsordnung  für  das  bei  der  Vortragskanzlei  und  den
übrigen  Dependenzen  des  Königlichen  Finanz-Ministeriums  angestellte  Büreau—
personal  vorgeschriebenen  Sekretärprüfung  mit  Erfolg  unterzogen  haben.

8  7.  Der  vorbemerkten  Prüfung  gleichzuachten  ist  der  Nachweis  der  erfolgreichen
Ablegung  der  durch  die  Verordnung  vom  5.  November  1891  —  zu  vergl.  §  5  —
eingeführten  oder  einer  dieser  gleichstehenden  anderen  Sekretärprüfung.

88.  Die  Bestimmungen  in  §  1  unter  1  und  2  und  §  6  unter  Au  leiden  auf
Militärauwärter  keine  Anwendung.

(19.  Gesuche  um  Zulassung  zu  den  in  §  1  unter  3  und  in  §#6  unter  B  bezeichneten
Prüfungen  sind  bei  dem  Vorsitzenden  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
  anzubringen  und  werden  von  diesem,  dafern  er  ihnen  stattzugeben  beschließt,
dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  übermittelt.

*  10.  Im  übrigen  gelten  für  die  in  §§  2  bis  4  geordnete  Assistentenprüfung  die
Vorschriften  in  §  9,  §  10  Absatz  1,  3,  4  und  §  11  Absatz  1  der  Verordnung  vom
5.  November  1891  —  zu  vergl.  55  —.