88
die Brandversicherungsbeiträge alsbald nach Ablauf der vom Fiälligkeits—
tage ab laufenden Zahlungsfrist,
— Vgl. 8 55 der Ausführungsverordnung vom 24. Mai 1899 —
die Abgaben zu den Verbandskassen der Biehbesitzer nach Ablauf
von 4 Wochen nach den in den öffentlichen Ausschreibungen festgesetzten Er—
hebungsterminen
— Vgl. 8§ 9 der Vorschrift vom 28. August 1889 und 83 der
Ausführungsverordnung vom 18. Juni 1892 —
gegebenen Falls unter Beifügung von Rückstands-(Rest-PVerzeichnissen, an das
Rechnungsamt abzuliefern.
Angesammelte größere Beträge sind schon vorher auf Abschlag an das
Rechnungsamt abzuführen.
8 34.
Der Steuereinnehmer ist verbunden, die abzuliefernden baaren Gelder
dem Rechnungsamte vorschriftsmäßig verpackt zu überbringen oder durch die
Post zu übersenden.
Hinsichtlich der Verpackung gelten folgende Vorschriften:
1. Es sind zu verpacken:
die 5 Markstücke (silberne) in Rollen zu 200 +(40 Stück)
die 3 77 (Thaler) 77 77 77 1 50 77 50 77 )
die 2 77 "7 77 77 1 00 1 ( 50 77 )
die 1 77 77 77 77 100 77 (100 77 )
die 50 Pfennigstücke „ „ „ 50 „ (100 „ ).
2. Zur Verpackung der sämmtlichen vorgenannten Silbermünzen ist ausschließlich
weißes Papier zu verwenden.
3. Jede Rolle ist au beiden Enden mittelst Siegellacks durch das Dienstsiegel
oder Gemeindesiegel gehörig zu verschließen und mit einer deutlichen
Aufschrift zu versehen, in welcher der Nolleninhalt und die Steuereinnahme
mit der Unterschrift des Steuereinnehmers in folgender Form
angegeben sein muß:
Mark in Stücken zu (Münzsorte)
Steuereinnahme zu
Unterschrift des Steuereinnehmers.