Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1901. (85)

88

die  Brandversicherungsbeiträge  alsbald  nach  Ablauf  der  vom  Fiälligkeits—
tage  ab  laufenden  Zahlungsfrist,

—  Vgl.  8  55  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  Mai  1899  —
die  Abgaben  zu  den  Verbandskassen  der  Biehbesitzer  nach  Ablauf
von  4  Wochen  nach  den  in  den  öffentlichen  Ausschreibungen  festgesetzten  Er—
hebungsterminen

—  Vgl.  8§  9  der  Vorschrift  vom  28.  August  1889  und  83  der

Ausführungsverordnung  vom  18.  Juni  1892  —
gegebenen  Falls  unter  Beifügung  von  Rückstands-(Rest-PVerzeichnissen,  an  das
Rechnungsamt  abzuliefern.

Angesammelte  größere  Beträge  sind  schon  vorher  auf  Abschlag  an  das
Rechnungsamt  abzuführen.

8  34.

Der  Steuereinnehmer  ist  verbunden,  die  abzuliefernden  baaren  Gelder
dem  Rechnungsamte  vorschriftsmäßig  verpackt  zu  überbringen  oder  durch  die
Post  zu  übersenden.

Hinsichtlich  der  Verpackung  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Es  sind  zu  verpacken:
die  5  Markstücke  (silberne)  in  Rollen  zu  200  +(40  Stück)

die  3  77  (Thaler)  77  77  77  1  50  77  50  77  )
die  2  77  "7  77  77  1  00  1  (  50  77  )
die  1  77  77  77  77  100  77  (100  77  )
die  50  Pfennigstücke  „  „  „  50  „  (100  „  ).

2.  Zur  Verpackung  der  sämmtlichen  vorgenannten  Silbermünzen  ist  ausschließlich
  weißes  Papier  zu  verwenden.

3.  Jede  Rolle  ist  au  beiden  Enden  mittelst  Siegellacks  durch  das  Dienstsiegel
  oder  Gemeindesiegel  gehörig  zu  verschließen  und  mit  einer  deutlichen
Aufschrift  zu  versehen,  in  welcher  der  Nolleninhalt  und  die  Steuereinnahme
  mit  der  Unterschrift  des  Steuereinnehmers  in  folgender  Form
angegeben  sein  muß:

Mark  in  Stücken  zu  (Münzsorte)

Steuereinnahme  zu

Unterschrift  des  Steuereinnehmers.