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Jahres an wird diese Grundsteuer abgeschrieben und in jedem der beiden Staaten
für das ihm zugefallene Hoheitsgebiet neu umgelegt und erhoben.
Urkundlich ist vorstehender Vertrag von den beiderseitigen Kommissarien in
zwei gleichlautenden Exemplaren unterzeichnet und besiegelt.
So geschehen
Höxter, Detmold, Blomberg,
am 15. August 1883.
Der Königlich Preußische Der Hürslich Lippische Der Fürstlich Lippische
Kommissar ommissar Kommissar
(L. S.) v. Metternich, (L. S.) Neubourg, (L. S.) Neubourg,
Landrath, Amtrath. Amtsrath.
Geheimer Regierungsrath.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und der Austausch der Ratifkations=
Urkunden am 20. November 1888 zu Herford bewirkt worden.
(Nr. 9317.) Allerhöchster Erlaß vom 31. Dezember 1888, betreffend die Genehmigung des
vierten Nachtrags zu dem Regulativ vom 16. August 1871 über die Ver-
waltung der provinzialständischen Anstalten und Einrichtungen für Irre,
Taubstumme und Blinde, sowie zur Unterstützung angehender Erzieherinnen
in der Provinz Posen.
A## den Vericht vom 15. Dezember d. J. will Ich den wieder beiliegenden,
von dem Provinziallandtage des Großherzogthums Posen in seiner Sitzung vom
14. März d. J. beschlossenen
Vierten Nachtrag zu dem Regulativ, betreffend die Verwaltung der pro-
vinzialständischen Anstalten und Einrichtungen für Irre, Taubstumme
und Blinde, sowie zur Unterstützung angehender Erzieherinnen in der
Provinz Posen, vom 16. August 1871 (Gesetz= Samml. S. 385)
hierdurch genehmigen.
Berlin, den 31. Dezember 1888.
Wilhelm.
Herrfurth.
An den Minister des Innern.