Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn soll, wenn nicht unvor- 
herzusehende Ereignisse eintreten, längstens innerhalb dreier Jahre, vom Tage der 
Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, erfolgen. 
Artikel 4. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt die Zustimmung zu dem 
Detailprojekte für den auf Preußischem Staatsgebiete liegenden Theil der Lokal- 
bahn und die innerhalb dieses Gebietes auszuführenden Kunst- und Hochbauten 
vorbehalten. 
Artikel 5. 
Der Königlich Bayerischen Regierung wird auf Preußischem Gebiete das 
Enteignungsrecht bewilligt. 
Artikel 6. 
Alle Entschädigungs= und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus 
Anlaß des Baues auf Preußischem Staatsgebiete erhoben werden, hat die Kö- 
niglich Bayerische Regierung zu vertreten. 
Artikel 7. 
Lokomotiven und Wagen, welche bezüglich ihrer Sicherheit und Konstruktion 
der vorschriftsmäßigen Untersuchung in einem der beiden Staaten unterworfen 
worden sind, werden ohne weitere Revision im Gebiete des anderen zugelassen. 
Artikel 8. 
Von dem Betriebe der Lokalbahn innerhalb des Preußischen Staatsgebietes 
wird die Königlich Preußische Regierung nach dem Preußischen Gesetze vom 
16. Mai 1867 eine Abgabe erheben. 
Bei der Berechnung der Abgabe wird als Anlagekapital beziehungsweise 
als Reinertrag der aus dem Verhältniß der Länge der auf Preußischem Staats- 
gebiete belegenen Strecke der Bahn zu der gesammten Länge derselben sich ergebende 
Theil des Anlagekapitals beziehungsweise des jährlichen Reinertrages derselben 
angenommen. Die Erhebung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum 
ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar 
beginnende Rechnungsjahr. 
Die Königlich Bayerische Regierung wird der Königlich Preußischen Re- 
gierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn mittelst Rechnungsauszuges 
alljäbrlich, und zwar spätestens 5 Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres, 
mittheilen und die Abführung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen 
Regierung zu bezeichnende Kasse anordnen. 
Artikel 9. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der 
Fahrpläne erfolgt durch die Königlich Bayerische Regierung. 
r. 9323.)
	        
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