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Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn soll, wenn nicht unvor-
herzusehende Ereignisse eintreten, längstens innerhalb dreier Jahre, vom Tage der
Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, erfolgen.
Artikel 4.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt die Zustimmung zu dem
Detailprojekte für den auf Preußischem Staatsgebiete liegenden Theil der Lokal-
bahn und die innerhalb dieses Gebietes auszuführenden Kunst- und Hochbauten
vorbehalten.
Artikel 5.
Der Königlich Bayerischen Regierung wird auf Preußischem Gebiete das
Enteignungsrecht bewilligt.
Artikel 6.
Alle Entschädigungs= und sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus
Anlaß des Baues auf Preußischem Staatsgebiete erhoben werden, hat die Kö-
niglich Bayerische Regierung zu vertreten.
Artikel 7.
Lokomotiven und Wagen, welche bezüglich ihrer Sicherheit und Konstruktion
der vorschriftsmäßigen Untersuchung in einem der beiden Staaten unterworfen
worden sind, werden ohne weitere Revision im Gebiete des anderen zugelassen.
Artikel 8.
Von dem Betriebe der Lokalbahn innerhalb des Preußischen Staatsgebietes
wird die Königlich Preußische Regierung nach dem Preußischen Gesetze vom
16. Mai 1867 eine Abgabe erheben.
Bei der Berechnung der Abgabe wird als Anlagekapital beziehungsweise
als Reinertrag der aus dem Verhältniß der Länge der auf Preußischem Staats-
gebiete belegenen Strecke der Bahn zu der gesammten Länge derselben sich ergebende
Theil des Anlagekapitals beziehungsweise des jährlichen Reinertrages derselben
angenommen. Die Erhebung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum
ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. Januar
beginnende Rechnungsjahr.
Die Königlich Bayerische Regierung wird der Königlich Preußischen Re-
gierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn mittelst Rechnungsauszuges
alljäbrlich, und zwar spätestens 5 Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres,
mittheilen und die Abführung der Abgabe an die von der Königlich Preußischen
Regierung zu bezeichnende Kasse anordnen.
Artikel 9.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt durch die Königlich Bayerische Regierung.
r. 9323.)