Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen soll hinsichtlich der Beförde- 
rungspreise sowohl als der Zeit der Abfertigung ein Unterschied nicht gemacht werden. 
Täglich sollen mindestens zwei gemischte Züge in jeder Richtung mit Per- 
sonenbeförderung in II. und III. Wagenklasse verkehren. 
Artikel 10. 
Gegenüber der Reichs-Postverwaltung ist die Lokalbahn, soweit sie auf 
Preußischem Staatsgebiete gelegen ist, den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 
20. Dezember 1875 und den dazu ergangenen oder künftig ergehenden Vollzugs- 
bestimmungen und deren Abänderungen mit den Erleichterungen unterworfen, 
welche nach den vom Reichskanzler erlassenen Bestimmungen vom 28. Mai 1879 
für Bahnen untergeordneter Bedeutung gewährt sind. 
Artikel 11. 
Gegenüber der Reichs-Telegraphenverwaltung finden bezüglich der auf 
Preußischem Staatsgebiete belegenen Strecke der Lokalbahn die bereits erlassenen 
oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche ergehenden gesetzlichen und 
reglementarischen Bestimmungen Anwendung. 
Artikel 12. 
Die Ernennung der für die Lokalbahn anzustellenden Beamten und Be- 
diensteten und die Disziplinargewalt über dieselben stehen der Königlich Bayerischen 
Regierung zu. 
Im Uebrigen sind die Beamten und Bediensteten während ihres Aufenthaltes 
auf Preußischem Staatsgebiete den dortigen Gesetzen und Polizeivorschriften unter- 
worfen. Die Bayerischen Beamten und Bediensteten behalten für die Dauer 
ihres Aufenthaltes auf Preußischem Staatsgebiete ihr bisheriges Unterthanen- 
verhältniß bei. 
Diese Bestimmungen finden auch auf das für den Bahnbau verwendete 
Bayerische Personal gleichmäßige Anwendung. 
Artikel 13. 
Bei der Anstellung von Bahn= und Weichenwärtern und sonstigen unteren 
Bediensteten innerhalb des Preußischen Staatsgebietes soll auf Angehörige des 
letzteren thunlichst Rücksicht genommen werden. 
Artikel 14. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf der innerhalb des Preußischen 
Staatsgebietes belegenen Strecke der Lokalbahn erfolgt durch das Königlich Bayerische 
Bahnpersonal. 
Die Königlich Preußische Regierung wird Vorsorge treffen, daß das Bahn- 
personal in der Ausübung der bahnpolizeilichen Funktionen auf Preußischem 
Staatsgebiete von den dortigen Behörden die nöthige Unterstützung erhält.
	        
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