Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nr.  66.  1918.  483

(Nr.  15.)  Verordnung  vom  30.  März  1918  zur  Abänderung  der  am  28.  April
1911  zur  Bestätigung  und  Ausführung  der  Satzung  für  die  Versorgung  der
Witwen  und  Waisen  der  Prediger,  Organisten,  Kantoren,  Küster  und  Lehrer
erlassenen  Verordnung  und  der  dazu  ergangenen  Verordnung  vom  15.  Juni
1912.

Wir  Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,  der
Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

verordnen  zur  Abänderung  Unserer  am  28.  April  1911  zur  Bestätigung  und
Ausführung  der  Satzung  für  die  Versorgung  der  Witwen  und  Waisen  der  Prediger,
  Organisten,  Kantoren,  Küster  und  Lehrer  erlassenen  Verordnung  (bl.
Nr.  21)  und  Unserer  dazu  ergangenen  weiteren  Verordnung  vom  15.  Juni  1912
(Rbl.  Nr.  32),  was  folgt:

J.

1.  Alle  Witwen,  welche  aus  der  Kasse  Unseres  Witwen-Instituts  für
Prediger,  Organisten,  Kantoren,  Küster  und  Lehrer  ein  Witwengeld
zu  beanspruchen  haben,  erhalten  vom  1.  Oktober  1917  an  bis  auf
weiteres  ein  den  Betrag  des  Witwengeldes,  welches  ihren  verstorbenen
  Ehemännern  bei  deren  Tode  versichert  war,

um  200  (zweihundert)  Mark  jährlich
übersteigendes  Witwengeld.

Dem  erhöhten  Witwengelde  entsprechend  sind  auch  die  Waisengelder
  (§  39  der  Satzung  vom  28.  April  1911)  und  zwar  ebenfalls
vom  1.  Oktober  1917  an  bis  auf  weiteres  zu  berechnen.

2.  Es  sind  auf  die  Erhöhung  des  Witwengeldes  anzurechnen  die  bereits
auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1917,  betreffend
die  Gewährung  laufender  Kriegsbeihilfen  an  Beamte  im  Ruhestande
und  an  Witwen  von  Beamten  und  Ruhegehaltsempfängern  (Rbl.  223)
vom  1.  Okober  1917  ab  an  die  Witwen  gezahlten  laufenden  Kriegsbeihilfen
  sowie  die  laufenden  Kriegsteuerungsbeihilfen  oder  Kriegsteuerungszulagen,
  die  die  Witwen  als  Angestellte  usw.  bereits  aus
landesherrlichen  oder  landesherrlich-ständischen  Kassen  empfangen.

Vorkommendensalls  haben  die  betreffenden  Behörden  dem  Vorstande
  Unseres  Witwen-Instituts  die  Höhe  der  bewilligten  Kriegsteuerungsbeihilfen
  und  Kriegsteuerungszulagen  baldigst  mitzuteilen.

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