Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  66.  1918  485

82.
vüber  die  Erteilung  oder  Zurücknahme  der  nach  §  2,  Abs  1  und  §  3,  Abf.  1
der  Vorschriften  erforderlichen  Erlaubnts  und  über  die  Untersagung  der  in  §  2,
Abs.  2  und  3  der  Vorschriften  bezeichneten  Tätigkeit  beschließt  die  Ortsobrigkeit
nach  Benehmen  mit  dem  zuständigen  Kreis=  oder  Stadtarzte.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  30.  März  1918.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.

 

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  3.  April  1918  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  15.  März  d.  Is.  über  den  Verkehr  mit  landwirtschaftlichen
Grundstücken.  «
ur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  15.  März  d.  Is.  über  den
Verkehr  mit  landwirtschaftlichen  Grundstücken  (RGl.  S.  123)  wird  folgendes
bestimmt:
J.
Den  Bestimmungen  der  Bundesratsverordnung  unterliegen  auch  die
Grundstücke  in  einer  Größe  von  1—5  ha.  Z
Die  Bundesratsverordnung  findet  auch  Anwendung  auf  Berechtigungen,
für  welche  die  auf  Grundstücke  sich  beziehenden  Vorschriften  gelten.

II.
Zstandige  Behörde  im  Sinne  der  §§  1,  2  und  4  der  Bundesratsverordnung
  ist

1.  hinsichtlich  der  im  Großherzogtum  belegenen  ritterschaftlichen  Landgüter
  (z.  vgl.  7,  Abs.  2  der  Ausführungsverordnung  zum  BG.)

das  Ministerium  des  Innern  zu  Schwerin;
2.  hinsichtlich  der  Erbpachtgrundstücke  im  Domanium  im  Bereiche  der
Kameralverwaltung  das  Finanzministerium,  Abteilung  für  Domänen
und  Forsten,  hinsichtlich  der  Erbpachtgrundstücke  im  Bereiche  der