Nr. 66. 1918 485
82.
vüber die Erteilung oder Zurücknahme der nach § 2, Abs 1 und § 3, Abf. 1
der Vorschriften erforderlichen Erlaubnts und über die Untersagung der in § 2,
Abs. 2 und 3 der Vorschriften bezeichneten Tätigkeit beschließt die Ortsobrigkeit
nach Benehmen mit dem zuständigen Kreis= oder Stadtarzte.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 30. März 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 3. April 1918 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 15. März d. Is. über den Verkehr mit landwirtschaftlichen
Grundstücken. «
ur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 15. März d. Is. über den
Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken (RGl. S. 123) wird folgendes
bestimmt:
J.
Den Bestimmungen der Bundesratsverordnung unterliegen auch die
Grundstücke in einer Größe von 1—5 ha. Z
Die Bundesratsverordnung findet auch Anwendung auf Berechtigungen,
für welche die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften gelten.
II.
Zstandige Behörde im Sinne der §§ 1, 2 und 4 der Bundesratsverordnung
ist
1. hinsichtlich der im Großherzogtum belegenen ritterschaftlichen Landgüter
(z. vgl. 7, Abs. 2 der Ausführungsverordnung zum BG.)
das Ministerium des Innern zu Schwerin;
2. hinsichtlich der Erbpachtgrundstücke im Domanium im Bereiche der
Kameralverwaltung das Finanzministerium, Abteilung für Domänen
und Forsten, hinsichtlich der Erbpachtgrundstücke im Bereiche der