Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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Die  Einführung  eines  anderen  Wirthschaftsbetriebes  an  Stelle  der  Niederwaldwirthschaft
  kann  ausnahmsweise  für  einzelne  Grundstücke  auf  Antrag  der
Genossenschaft  von  dem  Schöffenrath  genehmigt  werden.

S  13.

Für  jeden  Hauberg  ist  ein  Betriebsplan  und  ein  jährlicher  Hauungs.,
Kultur=  und  Hütungsplan  aufzustellen.

Bei  der  Aufstellung,  Prüfung  und  Feststellung  dieser  Pläne  ist  nach  den
bezüglich  der  Gemeindewaldungen  im  Regierungsbezirk  Coblenz  bestehenden  Vorschriften
  zu  verfahren.

An  Stelle  des  Kreisausschusses  tritt  hierbei  der  Schöffenrath.

K.  14.

Der  periodische  Abtrieb  findet  in  der  Regel  in  einem  Umtrieb  von  16  bis
18  Jahren  statt.  Ein  kürzerer  Umtrieb  ist  nur  unter  besonderen  Verhältnissen
vom  Regierungspräsidenten  zu  gestatten.

KC.  15.

Die  Weidenutzung  ist  den  Zwecken  der  Holzzucht  untergeordnet.

Schweine  und  Ziegen  dürfen  gar  nicht,  Schafe  nur  in  einen  der  ältesten
drei  Schläge  eingetrieben  werden.

Der  Schöffenrath  kann  die  Schafhude  für  unstatthaft  erklären,  wenn  der
Nachtheil  für  das  Gesammtinteresse  einer  Genossenschaft  den  Vortheil  für  die
einzelnen  Genossen  überwiegt.

Kein  Schlag  darf  nach  dem  Abtrieb  innerhalb  der  ersten  Hälfte  der
Umtriebszeit  mit  Rindvieh  behütet  werden.  Nur  der  Eintrieb  von  Kälbern  unter
einem  Jahr  alt  in  jüngere  Schläge  ist  gestattet,  außerdem  soll  der  Haubergvorstand
befugt  sein,  mit  Zustimmung  des  Forstsachverständigen  (F.  26)  die  Schonzeit  für
Rindvieh  um  zwei  Jahre  abzukürzen  oder  zu  verlängern.

Gänzlich  neu  aufgeforstete  Schläge  oder  Theile  derselben  dürfen  während
des  ersten  Umtriebs  nicht  behütet  werden.

Bei  landwirthschaftlichen  Nothständen  kann  der  Landrath  unter  Zustimmung
des  Forstsachverständigen  einen  Schlag  für  Rindvieh  und  Schafe  auch  früher
eröffnen.

6.  16.
Der  Beschlußfassung  durch  die  Versammlung  der  Hauberggenossen  bedürfen:
1)  Angelegenheiten,  welche  die  Substanz  der  Genossenschaftsgrundstücke  betreffen,
  namentlich  die  Einverleibung  anderer  Grundstücke  (S.  3)  und
die  Befreiung  vom  Haubergverbande  (§§.  4,  5);

2)  die  Feststellung  des  Lagerbuchs  (§.  11),

3)  das  Unterlassen  des  Getreidezwischenbaues  und  die  Einführung  eines
von  der  Niederwaldwirthschaft  abweichenden  Betriebes  (§§.  12  und  13);