Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1890. (81)

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g. 18. 
Den Haubergvorstand bilden der Vorsteher, der erste und der zweite Bei- 
sitzer. In Genossenschaften mit geringer Mitgliederzahl genügt ein Beisitzer. 
Mehrere Genossenschaften, welche ihren Sitz in einer Gemeinde haben, können 
dieselben Personen als Vorstand wählen. 
Der Vorsteher und die Beisitzer werden von der Genossenversammlung auf 
sechs Jahre gewählt. Die nach dieser Frist Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Für Vorstandsmitglieder, welche während der Wahlperiode ausscheiden, werden 
für den Rest derselben Ersatzmänner gewählt. 
Die Wahl erfolgt unter Leitung des Vürgermeisters in getrennter Wahl- 
handlung für jeden zu Wählenden. 
Wird im ersten Wahlgange eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, 
so erfolgt eine engere Wahl zwischen denjenigen beiden Personen, welche die meisten 
Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom vorsitzenden 
Bürgemmester zu ziehende Loos. 
Wählbar ist jeder Hauberggenosse, der sich im Besitze der bürgerlichen Ehren- 
rechte befindet und am Sitze der Genossst enschaft wohnt. 
Ueber die Gewährung einer Dienst hädigung als Vergütung für 
Versäumnisse und Mühewaltungen beschließt die Genossenversammlung) baare Aus- 
lagen sind zu ersetzen Im Uebrigen verwalten die Vorstandsmitglieder ihr Amt 
unentgeltlich. 
Zur Ablehnung oder Niederlegung dieses Amtes berechtigen nur diejenigen 
Gründe, aus welchen unbesoldete Gemeindcämter abgelehnt und niedergelegt werden 
dürfen. 
Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann durch den Schöffen- 
rath des Stimmrechts in der Genossenversammlung auf sechs Jahre für verlustig 
erklärt werden. 
Die Vorstandsmitglieder werden durch den Landrath mittelst Handschlags 
an Eidesstatt verpflichtet. 
  
S. 19. 
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach außen und volkzieht die Ur- 
kunden, welche die Genossenschaft verpflichten sollen; hierbei ist, wenn einer der 
im F§. 16 bezeichneten Gegenstände vorliegt, der Beschluß der Genossenversammlung 
anzuführen. 
Außerdem hat der Vorstand: 
1) über die Verlängerung resp. Verkürzung der Schonzeiten vorbehaltlich 
der Zustimmung des Forstsachverständigen zu bestimmen (F. 15)j 
2) die von dem Haubergrechner gelegte Rechnung z prüfen, sofern hierzu 
nicht eine besondere Kommission eingesetzt ist (§. 24);, 
3) in Einzelschutzbezirken den Haubergschützen zu wählen und sein ODienst- 
einkommen zu bestimmen, bei der Bildung gemeinsamer Schutzbezirke 
und der Bestimmung des Diensteinkommens der für dieselben anzu- 
stellenden Schützen mitzuwirken (F. 25);
	        
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