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4) bezüglich der Aufstellung und Ausführung des Betriebsplanes, sowie
des jährlichen Hauungs-, Kultur= und Hütungsplanes diejenigen Obliegen-
heiten wahrzunehmen, welche in Gemeindewaldungen dem Gemeinde-
vorstande zufallen;
5) über die Verwerthung von Nebennutzungen zu beschließen. Die Ge-
winnung von Nebennutzungen darf nicht eher stattfinden, als bis dem
Forstsachverständigen der Beschluß mitgetheilt ist.
20.
Die weder der Genossenversammlung noch dem Vorstande vorbehaltenen
Angelegenheiten werden von dem Vorsteher besorgt.
Der Vorsteher hat insbesondere
1) die Versammlungen der Genossenschaft und des Vorstandes zu berufen
und zu leiten; die Berufung der Genossenversammlung muß erfolgen,
wenn der vierte Theil der Genossen, nach Antheilen berechnet, darauf
anträgt;
2) das Lagerbuch zu führen (§. 11)/
3) die Hauberge zu verwalten;
4) die Beiträge zu den gemeinschaftlichen Lasten und Kosten auszuschreiben
und einziehen zu lassen;
5) die Nutzungen zu vertheilen, und zwar bei Nutzung auf gemeinschaft-
liche Rechnung in baarem Gelde, sonst durch Vertheilung der Nutzungs-
flächen unter die Genossen;
6) dem Forstsachverständigen Auskunft zu ertheilen;
7) die Dienstführung des Haubergrechners zu beaufsichtigen;
8) bei der Wahl des Haubergschützen in gemeinsamen Schutzbezirken mit-
zuwirken (F. 25)j
9) bei der Abgrenzung der Schöffenwahlbezirke und bei der Schöffenwahl
mitzuwirken (§. 27).
Der Vorsteher ist befugt, gegen den Haubergrechner, sowie gegen Hauberg-
genossen und Hirten, welche die bestehende Wirthschaftsordnung, insbesondere die
Weideregulative und den Hütungsplan) verletzen, Ordnungsstrafen bis zur Höhe
von drei Mark zu verhängen.
Wenn ein Hauberggenosse die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht recht-
zeitig erfüllt, so hat der Vorsteher, sofern es thunlich ist, die zu erzwingende
Handlung durch einen Dritten ausführen zu lassen, den Kostenbetrag vorläufig zu
bestimmen und den Pflichtigen zu dessen Zahlung aufzufordern. Kann die zu
erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet werden, oder steht es
fest, daß der Verpflichtete nicht im Stande ist, die aus der Ausführung durch
einen Dritten entstehenden Kosten zu tragen, oder soll eine Unterlassung erzwungen
(Tr. 9380.)