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s. 25.
Unsichere Forderungen.
Unsichere Forderungen und andere zur sofortigen Werthermittelung nicht
geeignete Gegenstände kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechnung,
den der Steuerpflichtige in Vorschlag bringt. Findet keine Einigung statt, so
kann die Steuerbehörde von dem angegebenen Werth die Steuer einziehen und
die Berichtigung des Werthansatzes, sowie die entsprechende Nachforderung oder
Erstattung der Steuer bis zum Ausgange derjenigen Verhandlungen vorbehalten,
von welchen die Bezahlung der Forderung beziehungsweise die Werthsermittelung
abhängt.
Sind bei Berechnung der Steuer ungewisse oder noch unbekannte Ansprüche
an die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so wird, wenn dieselben später
zur Verwirklichung gelangen, das Zuvielgezahlte von der Steuerbehörde zurück-
erstattet.
§ 26.
Betrag der Lehns- und Fideikommißaufälle.
Lehns- und Fideikommißanfälle, sie mögen in Gütern oder Kapitalien be-
stehen, sowie Anfälle aus Familienstiftungen werden nach Maßgabe des Werths
der einjährigen Nutzung und des Lebensalters des Erwerbenden nach Vorschrift
des F. 16 versteuert.
§. 27.
Erwerb der Substanz ohne die Nutzung.
Ist einem Erben, Vermächtnißnehmer u. s. w. Vermögen angefallen, dessen
Nutzung einem Dritten zusteht, so wird dasselbe um den nach Vorschrift der
HP. 15 ff. berechneten Werth der Nutzung geringer angeschlagen, wenn der Er-
werber der Substanz die Versteuerung bei dem Anfall bewirkt. Wird die
Aussetzung der Versteuerung der Substanz bis zur Vereinigung der Nutzung
mit der Substanz beantragt, so findet der vorstehend angrordnete Abzug
nicht statt. Vielmehr erfolgt alsdann die Besteuerung nach Maßgabe der bei
Beendigung der Nutznießung des Dritten obwaltenden Verhältnisse, und wenn
inzwischen eine weitere Vererbung der Substanz eingetreten sein sollte, ohne Ent-
richtung einer Steuer für die dazwischen liegenden Anfälle dergestalt, als ob der
in die Nutzung eintretende Erwerber der Substanz das Eigenthum unmittelbar
von dem ursprünglichen Erblasser erworben hätte. Bei Aussetzung der Versteuerung
ist die Steuer auf Verlangen der Steuerbehörde aus der Masse auf Kosten des
Erwerbers der Substanz sicherzustellen.
Bei fideikommissarischen Substitutionen wird der Fiduziar als Nießbraucher
und der Fideikommissar als Substanzerbe des herauszugebenden Vermögens be-
handelt. Ist jedoch das Fideikommiß auf dasjenige beschränkt, was beim Tode
des Fiduziars noch vorhanden sein werde (quiddquid supererit), so haben sowohl
der Fiduziar von dem vollen Betrage des Anfalles, als der Fideikommissar von
(r. 9152.)