Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Auf Verlangen müssen dem Erbschaftssteueramte die den Anfall betreffenden 
Urkunden zur Einsicht vorgelegt werden, insbesondere letztwillige Verfügungen, 
Erwerbsdokumente und die Beweismittel über die von der Masse abzuziehenden 
Schulden und andere Ansprüche, auf Grund deren Abzüge von der Masse ge- 
macht, oder Theile derselben ausgeschieden werden sollen. 
Wird in den vorgedachten Fällen den Aufforderungen des Erbschaftssteuer- 
amts nicht genügt, so kann dasselbe die Säumigen durch Festsetzung und Ein- 
jiehung von Ordnungsstrafen bis zu dem Betrage von sechszig Mark zur Befolgung 
seiner Anordnungen anhalten, auch das zur Erledigung derselben Nöthige auf 
Kosten der Säumigen beschaffen. 
S. 39. 
Eidesstattliche Versicherungen. 
Das Erbschaftssteueramt ist berechtigt, denjenigen, welchen ein nach F§. 1 
der Erbschaftssteuer unterworfener Anfall zukommt, eine Versicherung an Eidesstatt 
über die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Verzeichnisses und der 
Deklaration oder einzelner Theile derselben (§§. 35 und 36), und der erforderten 
ferneren Angaben (§. 37), abzunehmen. Die eidesstattliche Versicherung ist nach 
näherer Bestimmung des Erbschaftssteueramts vor ihm selbst oder der deshalb 
requirirten Behörde schriftlich oder mündlich abzugeben. 
C. 40. 
Aversionalversteuerung. 
Der Finanzminister ist ermächtigt, ausnahmsweise von der Vorlegung des 
Verzeichnisses (§. 35) auf Antrag der Steuerpflichtigen ganz oder zum Theil ab- 
musehen und ein Aversionalquantum für die Erbschaftssteuer anzunehmen) auch die 
Wersionalversteuerung solcher Anfälle, deren Versteuerung sonst noch ausgesetzt 
bleiben müßte, zu gestatten. 
Wenn ein überlebender Ehegatte mit mehreren Kindern die eheliche Güter- 
gemeinschaft fortsetzt, so wird die Versteuerung des beim Tode eines Kindes an 
dessen Geschwister oder deren Deszendenten gelangenden Anfalles bis zur Auflösung 
der Gütergemeinschaft ausgesetzt und erfolgt nach Maßgabe des alsdann vor- 
handenen Vermögens. 
§. 41. 
Feststellung der Steuer. 
Ist die Erbschaftssteuer berechnet, so ertheilt das Erbschaftssteueramt eine 
kosten= und stempelfreie Bescheinigung, welche den Betrag der steuerpflichtigen 
Masse, die einzelnen Anfälle, das Verwandtschaftsverhältniß, die Beträge der von 
den einzelnen Steuerpflichtigen zu entrichtenden Steuer angiebt und zugleich die 
Anweisung zur Entrichtung der Steuer enthält. Die Verzögerung der Auseinander= 
setung der Erben darf die Entrichtung der Steuer nicht aufhalten, soweit der 
Nachlaß zu deren Jahlung liquid ist. 
(Fr. 9452.) 17°
	        
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