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S. 42.
Zulässigkeit des Rechtsweges.
Die Bestimmungen in den I#§F. 11 und 12 des Gesetzes, betreffend die
Erweiterung des Rechtswegs, vom 24. Mai 1861 (Gesetz-Samml. S. 241)
finden auch auf die nach Vorschrift dieses Gesetzes zu entrichtende Erbschaftssteuer
Anwendung. Eines Vorbehaltes bei Zahlung der Erbschaftssteuer (. 12 des
Gesetzes vom 24. Mai 1861) bedarf es nicht.
Insoweit die gänzliche oder theilweise Erstattung der erlegten Steuer wegen
eines nach deren Festsetzung eingetretenen Ereignisses verlangt werden kann, ist die
Klage bei Verlust des Klagerechts binnen Jahresfrist nach dem Eintritt des Ereig-
nisses anzubringen.
S. 43.
Strafbestimmungen.
Wer die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung eines steuerpflichtigen An-
falles, oder zur Vorlegung des Verzeichnisses und der Deklaration (§. 35) inner-
halb der vorgeschriebenen, beziehungsweise auf Antrag verlängerten Frist nicht
erfüllt, hat die durch die amtlichen Ermittelungen entstehenden Kosten zu tragen,
die in Folge seiner Säumigkeit etwa ausfallenden Steuerbeträge zu ersetzen und
verfällt außerdem in eine dem doppelten Betrage der Erbschaftssteuer von dem
betreffenden Anfalle gleiche Geldstrafe, wenn aber der Betrag der Erbschaftssteuer
nicht ermittelt werden kann, in eine Geldstrafe bis zu dreitausend Mark.
Ist jedoch nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, oder kann der
Angeschuldigte nachweisen, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht
in der Absicht, die Erbschaftssteuer zu hinterziehen, unterlassen sei, so tritt statt
der vorgedachten Geldstrafe nur eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark.
Diese Ordnungsstrafe kann ohne vorgängige Einleitung eines Strafverfahrens
von dem zuständigen Erbschaftssteueramte bis auf Höhe von sechszig Mark durch
besonderen, die Entscheidungsgründe enthaltenden Bescheid festgesetzt werden, gegen
welchen dem Angeschuldigten der Rekurs oder die Berufung auf den Rechtsweg
wie gegen ein Strafresolut der Steuerbehörden (F. 48) zustehen. Die Einziehung
der Steuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
S. 44.
Die Bestimmungen des §F. 43 finden gleichmäßig Amwendung auf den-
jenigen, welcher wissentlich zu einem steuerpflichtigen Anfalle gehörige Gegen-
stände, zu deren Angabe er verpflichtet ist, verschweigt, oder über die Thatsachen,
welche die Steuerpflichtigkeit, die Höhe des Steuersatzes oder des Steuerbetrages
bestimmen, wissentlich unrichtige Angaben macht.
Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Pflichtige auf erforderte
eidesstattliche Versicherung seine Angaben berichtigt. Auch fällt die hier vor-
geschriebene Bestrafung hinweg) wenn die Täuschung mittelst Urkundenfälschung