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schriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zollvergehen
bestimmt.
S. 49.
Kosten.
Die Verhandlungen in Erbschaftsst legenheiten — mit Ausnahme
derjenigen in Strafprozessen, hinsichtlich deren es bei den bestehenden Vorschriften
bewendet — sind kosten= und stempelfrei.
Die Steuerpflichtigen und die in den §#. 37 und 38 bezeichneten sonstigen
Verpflichteten sind zur Tragung des durch die Verhandlungen mit ihnen er-
wachsenden Porto verbunden.
§. 50.
Verjährung.
Die Erbschaftssteuer — mit Ausnahme der bereits zur Hebung gestellten
Steuerbeträge — verjährt in zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in
welchem der steuerpflichtige Anfall erworben, oder, wenn schon amtliche, auf die
Ermittelung der Steuer gerichtete Handlungen vorgenommen sind, nach Ablauf
des Kalenderjahres, in welchem die letzte derartige Handlung vorgenommen ist.
Zur Hebung gestellte Steuerbeträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf
desjenigen Kalenderjahres, in welches der letzte Tag der Jahlungs= oder Stun-
dungsfrist fällt, beziehungsweise in welchem die letzte auf die Beitreibung des
Rückstandes gerichtete amtliche Handlung vorgenommen ist.
Die Verjährung sichergestellter Steuerforderungen kann nicht vor Ablauf
desjenigen Jahres, in welchem die Sicherheit erloschen ist, beginnen.
Die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses
Gesetzes verjährt in drei Jahren, die Vollstreckung der rechtskräftig dieserhalb er-
kannten Strafen verjährt in fünf Jahren.