Tarif,
nach welchem die Erbschaftssteuer zu erheben ist.
Allgemeine Vorschriften.
1) Die Steuer beträgt mindestens fünfzig Pfennig und steigt von fünfzig Pfennig
zu fünfzig Pfennig.
2) Bei Bestimmung des Steuersatzes kann nicht auf ein Verhältniß zurück-
gegangen werden, welches durch richterliches Erkenntniß oder Vertrag schon
vor dem Eintritt des Anfalles zu bestehen ausgehört hat, namentlich werden
Anfälle, die nach erfolgter Trennung einer Ehe oder nach aufgehobener
Einkindschaft eintreten, lediglich nach demjenigen Steuersatze versteuert, welcher
ohne Rücksicht auf das aufgehobene Verhältniß amvendbar ist.
3) Der Steuersatz von Lehns= und Fideikommißanfällen, ingleichen von
Hebungen aus Familienstiftungen (§. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes) wird nach
dem Verwandtschaftsverhältniß zwischen dem letzten Inhaber des Lehns oder
Fideikommisses, beziehungsweise der Hebungen aus der Familienstiftung und
dem Steuerpflichtigen bestimmt.
4) Zu den Deszendenten einer Frau werden auch uneheliche Kinder derselben
und deren Deszendenten gerechnet.
5) Vor der Ehe geborene uneheliche Kinder einer Frau werden — außer im
Falle der Legitimation durch nachfolgende Ehe — zu den Stiefkindern des
Ehemannes derselben gerechnet.
6) Den legitimirten Kindern eines Mannes werden diejenigen außer der Ehe
erzeugten Kinder gleichgeachtet, welche erweislich gegen denselben die Rechte
ehelicher Kinder in anderer Art als durch nachfolgende Ehe erworben haben.
7) Eheliche und uneheliche Kinder derselben Mutter, ingleichen eheliche und
legitimirte Kinder desselben Vaters werden als halbbürtige Geschwister an-
gesehen.
Der Anfall wird versteuert:
A. mit Einem vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt an Personen,
welche dem Hausstande des Erblassers angehört und in demselben in
einem Dienstverhältniß gestanden haben, sofern der Anfall in Pensionen,
Renten oder anderen auf die Lebenszeit der Bedachten beschränkten
Nu#ungen besteht, die ihnen mit Rücksicht auf dem Erblasser geleistete
Dienste zugewendet werden;
Nr. 9452.)