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B. mit Zwei vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt an:
a) adoptirte oder in Folge der Einkindschaft zur Erbschaft berufene
Kinder und deren Deszendenten,
b) voll= oder halbbürtige Geschwister und deren Deszendenten;
C. mit Vier vom Hundert des Betrages, wenn er gelangt an:
a) vorstehend nicht benannte Verwandte bis einschließlich zum sechsten
Grade der Verwandtschaft,
b) Stiefkinder und deren Deszendenten und Stiefeltern,
„P) Schwiegerkinder und Schwiegereltern,
4) natürliche, aber von dem Erzeuger erweislich anerkannte Kinder,
e) außerdem sind mit Vier vom Hundert des Betrages zu versteuern
alle Anfälle und Zuwendungen, welche ausschließlich zu wohl-
thätigen, gemeinnützigen oder Unterrichtspwecken bestimmt sind,
insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen
betreffen und die wirkliche Verwendung zu dem bestimmten
Zwecke gesichert ist;
D. mit Acht vom Hundert des Betrages:
in allen anderen Fällen.
Befreiungen.
Von der Erbschaftssteuer befreit ist:
1) jeder Anfall, welcher den Betrag von einhundertfünfzig Mark nicht
erreicht, mit Ausnahme des Falles, daß lediglich in Folge des Abzuges
des Werthes der einem Dritten zustehenden Nutzung (F. 27 des Gesetzes)
der Werth der Substanz sich unter den Betrag von einhundertfünfzig
Mark vermindert
2) jeder Anfall, welcher gelangt an:
a) Aszendenten,
b) Deszendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammen oder
legitimirt sind. Auch uneheliche Kinder haben von dem Nachlasse
ihrer Mutter oder deren Aszendenten keine Erbschaftssteuer zu
entrichten,
P) Ehegatten,
d) Personen, welche dem Hausstande des Erblassers angehört und
in demselben in einem Dienstverhältniß gestanden haben, sofern
der Anfall den Betrag von neunhundert Mark nicht übersteigt. Bei
einem höheren Betrage ist die von dem ganzen Betrage zu be-