Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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rechnende Steuer nur soweit zu entrichten, als dieselbe aus dem 
die Summe von neunhundert Mark übersteigenden Betrage ent- 
nommen werden kann, 
e) den Fiskus und alle öffentlichen Anstalten und Kassen, welche 
für Rechnung des Staates verwaltet werden oder diesen gleich- 
gestellt sind, 
1) Orts= oder Landarmenverbände zur Verwendung für Hülfs- 
bedürftige, ç 
8) öffentliche Armen-, Kranken-, Arbeits-, Straf= und Besserungs- 
anstalten; ferner Waisenhäuser, vom Staate genehmigte Hospitäler 
und andere Versorgungsanstalten oder andere milde Stiftungen, 
welche vom Staate als solche ausdrücklich oder durch Verleihung 
der Rechte juristischer Personen anerkannt sind, 
h) öffentliche Schulen und Universitäten, öffentliche Sammlungen 
für Kunst oder Wissenschaft, 
i) Deutsche Kirchen und andere Deutsche Religionsgesellschaften, denen 
die Rechte juristischer Personen zustehen. 
k) Insoweit noch außerdem nach den bestehenden Bestimmungen 
subjektive Befreiungen vom Erbschaftsstempel, beziehungsweise von 
der Erbschaftsabgabe bestehen, welche nach den Landesgesetzen nur 
gegen Entschädigung aufgehoben werden können, oder auf be- 
sonderem landesherrlich verliehenen Privilegium beruhen, finden 
dieselben gleichmäßig auch auf die fernerhin zu entrichtende Erb- 
schaftssteuer Anwendung. 
Ces. Samml. 1891. (Nr. 9452.) 18
	        
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