Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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(Nr. 9453.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Bildung von Wasser- 
genossenschaften, vom 1. April 1879 (Gesetz. Samml. S. 297) für das Gebiet 
der Wupper und ihrer Nebenflüsse. Vom 19. Mai 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für das Gebiet der Wupper und ihrer Nebenflüsse, was folgt: 
Artikel 1. 
Der Eintritt in eine neu zu bildende Genossenschaft zur Anlegung, Be- 
mutzung und Unterhaltung von Sammelbecken für gewerbliche Anlagen kann 
gegen widersprechende Eigenthümer der bei dem Unternehmen zu betheiligenden 
gewerblichen Anlagen erzwungen werden, wenn: 
1) das Unternehmen — ohne die Landeskulturinteressen zu verletzen —. 
eine bessere Ausnutzung der gewerblichen Triebkraft von Wasserläufen 
oder eine bessere Benutzung des Wassers zu sonstigen gewerblichen 
Zwecken verfolgt; 
2) das Unternehmen nur bei Ausdehnung auf die im Eigenthum der 
Widersprechenden befindlichen gewerblichen Anlagen zweckmäßig aus- 
geführt werden kann, und 
3) diejenigen Betheiligten, welche sich für das Unternehmen erklärt haben, 
eine Mehrheit des in den Voranschlägen ermittelten Vortheils vertreten. 
Bei der unter Liffer 3 erwähnten Abstimmung können nur die Eigenthümer 
der bei den Unternehmen zu betheiligenden gewerblichen Anlagen mitwirken. 
Hinsichtlich solcher gewerblicher Anlagen, für welche nach der Art des Be- 
triebes das Unternehmen eine erhöhte Ertragsfähigkeit nicht in Aussicht stellt, 
findet ein Zwang zum Eintritt nicht statt. 
Artikel 2. 
Die Aufsicht des Staates (F. 49 des Gesetzes vom 1. April 1879) wird 
von dem Regierungspräsidenten und in der Beschwerdeinstanz von dem Ober- 
präsidenten geführt. 
Sie hat sich auch darauf zu erstrecken, daß diejenigen Sicherheitsmaßregeln 
getroffen werden, welche zum Schutz der unterhalb der Sammelbecken liegenden 
Grundstücke und Gebäulichkeiten erforderlich sind. 
Artikel 3. 
Im Uebrigen finden die für Genossenschaften zur Ent= und Bewässerung 
von Grundstücken für Zwecke der Landeskultur gegebenen besonderen Vorschriften 
der §#. 66 bis 70 des Gesetzes vom 1. April 1879 mit den aus den folgenden 
Paragraphen sich ergebenden Maßgaben entsprechende Anwendung. 
(Nr. 9453.) 18“
	        
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