S. 1.
Ein Genosse, welcher durch Erweiterung oder Verbesserung seiner
gewerblichen Anlage eine größere Ausnutzung des Wassers der Sammel-
becken oder der aus denselben fließenden Wasserläufe bewirkt, kann mit
einem dem größeren Vortheil entsprechenden höheren Beitrage zu den
Genossenschaftslasten herangezogen werden, falls die bessere Ausnutzung
ganz oder theilweise durch das genossenschaftliche Unternehmen möglich
geworden ist.
. 2.
Eigenthümer von gewerblichen Anlagen, welche nach Begründung
der Genossenschaft den Betrieb der Anlage auf die Benutzung des
Wassers der Sammelbecken eder der aus denselben fließenden Wasser-
läufe einrichten, dürfen das Wasser erst benutzen, nachdem sie der
Genossenschaft beigetreten sind.
Die Genossenschaft ist verpflichtet, solche Eigenthümer auf deren
Verlangen in die Genossenschaft aufzunehmen, wenn die genossenschaft-
lichen Anlagen bei entsprechender Einrichtung hinreichen, um ohne
Nachtheil für die bereits vorhandenen Genossen den gemeinsamen Be-
dürfnissen zu entsprechen.
Der neu hinzutretende Genosse hat jedoch der Genossenschaft einen
entsprechenden Antheil an den Herstellungs= und Unterhaltungskosten
zu zahlen. Auch hat er die durch die Mitbenutzung der genossenschaft-
lichen Anlagen erwachsenen besonderen Kosten zu tragen.
S. 3.
Streitigkeiten in den Fällen der S#. 1, 2 unterliegen mit Aus-
schluß des ordentlichen Rechtsweges der Entscheidung des Bezirks-
ausschusses.
Artikel 4.
Zu den im §. 55 des Gesetzes vom 1. April 1879 bezeichneten Nutzungs-
berechtigten gehört auch der Miether von den der Genossenschaft angeschlossenen
gewerblichen Anlagen sowie von gesonderten Arbeitsstellen in denselben. Gegen
den Miether gesonderter Arbeitsstellen kann die Exekution nur wegen des auf seine
Arbeitsstelle zu vertheilenden Beitrags erfolgen.
Artikel 5.
Außer den im §. 74 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes vom 1. April 1879 be-
zeichneten Gegenständen ist zur Begründung des Antrags auf Bildung einer
öffentlichen Genossenschaft zur Anlegung, Benutzung und Unterhaltung von
Sammelbecken für gewerbliche Anlagen erforderlich:
der Voranschlag des von dem Unternehmen zu erwartenden Vortheils
sowie der Maßstab, nach welchem dieser Vortheil auf die bei dem
Unternehmen zu betheiligenden gewerblichen Anlagen vertheilt werden soll.