Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Magistratemitgliedern f welche ihr Amt mindestens neun Jahre mit Ehren 
bekleidet haben, kann in Uebereinstimmung mit der Stadtverordnet 
von dem Magistrate das Prädikat „Stadtältester“ verliehen werden. 
V 
Titel IV. 
Von den Versammlungen und Geschäften der Stadtverordneten. 
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Die Stadtverordnetenverset hat über alle Gemeindeangelegenheiten 
  
zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Magistrate überwiesen sind. 
Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke 
duncht die Aufsichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere als Gemeinde- 
angelegenheiten dürfen die Stadtverordneten nur dann berathen, wenn solche durch 
besondere Gesetze oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an 
sie gewiesen sind. 
Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruktion oder Aufträge der Wähler 
oder der Wahlbezirke gebunden. 
S. 36. 
Die Beschlüsse der Stadwerordneten bedürfen, wenn sie solche Angelegen- 
heiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrate zur Ausführung über- 
wiesen sind, der Zustimmung des letzteren. Versagt dieser die Lustimmung so 
hat er die Gründe dieser Versagung der Stadtverord 9mitzutheilen. 
Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren Herbeiführung sowohl von dem 
Magistrate als den Stadtverordneten die Einsetzung einer gemeinschaftlichen 
Kommission verlangt werden kann, so beschließt der Bezirksausschuß über die ent- 
standene Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Theile auf Entscheidung an- 
getragen wird, und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann. 
Die Stadtverordnetenversammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur 
Ausführung bringen. 
  
S. 37. 
Die Stadtverordnetenversammlung überwacht die Verwaltung. Sie ist 
daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung 
aller Gemeindeeinnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke 
von dem Magistrate die Einsicht der Akten verlangen, und Ausschüsse aus ihrer 
Mitte ernennen, ¾ welchen der Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats ab- 
zuordnen befugt ist. 
G. 38. 
Die Stadtverordnetenversammlung wählt jährlich einen Vorsitzenden, sowie 
einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, sowie einen Stellvertreter 
desselben, aus ihrer Mitte; doch kann auch die Stelle des Schriftführers ein von
	        
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