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2) die Beschlüsse der Stadtverordnetenversamml vorzubereiten und,
sesem. er sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu
ringen.
Der Magistrat ist verpflichtet, die JZustimmung und Ausführung
zu versagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist,
welcher das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse verletzt. In Fällen
dieser Art ist nach den Bestimmungen im F. 36 zu verfahren,
3) die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen) für welche
besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen,
4) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder
besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen und
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über-
wachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordneten-
versammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere
abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei auherordent-
lichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein-
für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung
zuzuziehen,
5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu
wahren,
6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen
worden, anzustellen und zu beaufsichtigen. Die Anstellung erfolgt,
soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen handelt, auf
Lebenszeit; diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Dienst-
leistungen bestimmt sind, können jedoch auf Kündigung angenommen
werden.
Der Grundsatz der Anstellung auf Lebenszeit findet in Ansehung
der Beamten und Bediensteten der Kur= und Badeverwaltung nur
insoweit Anwendung, als die Gemeinde dieses für einzelne Fälle be-
sonders beschließt. Für die übrigen Zweige der städtischen Verwaltung
wird durch Ortsstatut festgesetzt, welche Kategorien von Bediensteten
als Gemeindebeamte im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen zu
betrachten sind.
Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt
der Magistrat nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung. In
Städten bis zu 10 000 Einwohnern (F. 30, 2) können die Geschäfte des
Gemeindeeinnehmers nach Vernehmung der Stadtverordnetenversammlung
und mit Zustimmung des Bezirksausschusses dem Kämmerer übertragen
werden,
7) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren,
8) die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu
Gr. 9157.)