Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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2) die Beschlüsse der Stadtverordnetenversamml vorzubereiten und, 
sesem. er sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu 
ringen. 
Der Magistrat ist verpflichtet, die JZustimmung und Ausführung 
zu versagen, wenn von den Stadtverordneten ein Beschluß gefaßt ist, 
welcher das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse verletzt. In Fällen 
dieser Art ist nach den Bestimmungen im F. 36 zu verfahren, 
3) die städtischen Gemeindeanstalten zu verwalten und diejenigen) für welche 
besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen, 
4) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder 
besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten beruhenden Einnahmen und 
Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu über- 
wachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtverordneten- 
versammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere 
abordnen könne, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei auherordent- 
lichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein- 
für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordnetenversammlung 
zuzuziehen, 
5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu 
wahren, 
6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber vernommen 
worden, anzustellen und zu beaufsichtigen. Die Anstellung erfolgt, 
soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen handelt, auf 
Lebenszeit; diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Dienst- 
leistungen bestimmt sind, können jedoch auf Kündigung angenommen 
werden. 
Der Grundsatz der Anstellung auf Lebenszeit findet in Ansehung 
der Beamten und Bediensteten der Kur= und Badeverwaltung nur 
insoweit Anwendung, als die Gemeinde dieses für einzelne Fälle be- 
sonders beschließt. Für die übrigen Zweige der städtischen Verwaltung 
wird durch Ortsstatut festgesetzt, welche Kategorien von Bediensteten 
als Gemeindebeamte im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen zu 
betrachten sind. 
Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Kautionen bestimmt 
der Magistrat nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung. In 
Städten bis zu 10 000 Einwohnern (F. 30, 2) können die Geschäfte des 
Gemeindeeinnehmers nach Vernehmung der Stadtverordnetenversammlung 
und mit Zustimmung des Bezirksausschusses dem Kämmerer übertragen 
werden, 
7) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren, 
8) die Stadtgemeinde nach Außen zu vertreten und Namens derselben mit 
Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu 
Gr. 9157.) 
  
 
	        
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