Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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führen und die Gemeindeurkunden in der Urschrift zu vollziehen. Die 
Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von 
dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; 
werden in denselben Verpflichtungen der Stadtgemeinde übernommen, 
so muß noch die Unterschrift eines Magistratsmitgliedes hinzukommen; 
in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, 
muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt 
werden, 
die städtischen Gemeindeabgaben und Dienste nach den Gesetzen und 
Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen und die Beitreibung zu 
bewirken. 
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S. 57. 
Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die Hälfte seiner 
Mitglieder zugegen ist. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der 
Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein 
Beschluß des Magistrats das Staatswohl oder das Gemeindeinteresse verletzt, die 
Ausführung eines solchen Beschlusses abzulehnen. In Fällen dieser Art beschließt 
der Bezirksausschuß über die zwischen dem Vorsitzenden und dem Magistrats- 
kollegium entstandene Meinungsverschiedenheit, wenn von einem Theile auf Ent- 
scheidung angetragen wird, und zugleich die Angelegenheit nicht auf sich beruhen 
bleiben kann. Die Beigeordneten nehmen auch außer dem Falle der Stell- 
vertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil. 
Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines 
Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, darf dasselbe bei 
der Berathung und Abstimmung im Sitzungszimmer nicht anwesend sein 
*P½ 
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Geschäftsgang der 
städtischen Vemwaltung. 
In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat 
einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem 
Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in 
der nächsten Sitzung behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme 
Bericht erstatten. 
Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht 
zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu neun Mark und außerdem den 
unteren Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzulegen (§9. 15, 19 und 20 
des Gesetzes vom 21. Juli 1852, Gesetz Samml. S. 465). 
Gegen die Strafverfügungen des Bürgermeisters findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Regierungspräsidenten und gegen den auf die
	        
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