Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
§. 59. 
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige, 
sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere Deputationen 
entweder blos aus Mitgliedern des Magistrals, oder aus Mitgliedern beider 
Gemeindebehörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern gewählt 
werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist der 
übereinstimmende Beschluß beider erforderlich. 
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Be- 
ziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und 
stimmfähigen Bürger von der Stadtverordnetenversamml gewählt, die 
Magistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt / welcher auch unter 
letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat. 
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen örtlichen 
Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden 
Verwaltungsdeputationen getroffen werden. 
S. 60. 
Städte von größerem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung werden 
von dem Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten in Ortsbezirke getheilt. 
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadt- 
verordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt 
und vom Magistrat bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der 
Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt. 
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen 
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des 
Bezirks zu unterstützen. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen der Bezirksvorsteher, sowie überhaupt 
solcher Gemeindebeamten, welche der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt, soweit 
die Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde zusteht, der Bezirksausschuß. 
S. 61. 
Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordnetenversammlung mit dem Haus- 
halts-Etat beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über die 
Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen 
Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher 
in der Gemeinde bekannt gemacht. 
  
  
S. 62. 
Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der Gesetze folgende 
Geschäfte zu besorgen: 
(Nr. 9457.)
	        
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