— 129 —
Beschwerde ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
§. 59.
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftszweige,
sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge können besondere Deputationen
entweder blos aus Mitgliedern des Magistrals, oder aus Mitgliedern beider
Gemeindebehörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern gewählt
werden. Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Stadtbehörden ist der
übereinstimmende Beschluß beider erforderlich.
Zu diesen Deputationen und Kommissionen, welche übrigens in allen Be-
ziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und
stimmfähigen Bürger von der Stadtverordnetenversamml gewählt, die
Magistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt / welcher auch unter
letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat.
Durch statutarische Anordnungen können nach den eigenthümlichen örtlichen
Verhältnissen besondere Festsetzungen über die Zusammensetzung der bleibenden
Verwaltungsdeputationen getroffen werden.
S. 60.
Städte von größerem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung werden
von dem Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten in Ortsbezirke getheilt.
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadt-
verordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt
und vom Magistrat bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der
Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt.
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen
Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des
Bezirks zu unterstützen.
Ueber die Gültigkeit der Wahlen der Bezirksvorsteher, sowie überhaupt
solcher Gemeindebeamten, welche der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt, soweit
die Beschlußfassung der Aufsichtsbehörde zusteht, der Bezirksausschuß.
S. 61.
Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordnetenversammlung mit dem Haus-
halts-Etat beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung derselben über die
Verwaltung und den Stand der Gemeindeangelegenheiten einen vollständigen
Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher
in der Gemeinde bekannt gemacht.
S. 62.
Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der Gesetze folgende
Geschäfte zu besorgen:
(Nr. 9457.)