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I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden
übertragen ist:
1) die Handhabung der Ortspolizei,
2) die Verrichtung eines Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft nach
Maßgabe des F. 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Ja-
nuar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) und der auf Grund desselben
erlassenen besonderen Bestimmungen,
3) die Verrichtungen eines Amtsanwaltes bei dem Amtggerichte,
welches in der bezüglichen Stadt seinen Sitz hat, gegen entsprechende
Entschädigung aus Staatsfonds nach Maßgabe der Vorschriften
der . 64 und 65 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum
Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetz-
Samml. S. 230), sofern nicht eine andere Person mit diesem
Amte betraut wird;
alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial= und allgemeinen
Staatsverwaltung, namentlich auch die Standesamtsgeschäfte nach
Maßgabe der einschlagenden Bestimmungen des Reichsgesetzes vom
6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23)) sofern nicht ein besonderer
Beamter für dieselben bestellt ist.
Einzelne dieser unter 1 1 und 2 und II erwähnten Geschäfte können mit
Genehmigung des Regierungspräsidenten, hinsichtlich der Standesamtsgeschäfte des
Oberpräsidenten, einem anderen Magistratsmitgliede übertragen werden.
In Ansehung der Obliegenheiten des Bürgermeisters bezüglich der Geschäfte
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewendet es bei den bisherigen gesetzlichen Be-
stimmungen.
II.
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8. 63.
In Betreff der Befugniß der Stadtbehörden, ortspolizeiliche Verordnungen
zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.
Titel VI.
Von dem Feld= und Ortsgerichte und Feldgeschworenen.
S. 64.
In Ansehung der Zusammensetzung und der Zuständigkeit des Feldgerichts
im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau und des früheren Amtes Hom-
burg, sowie des Ortsgerichts und der Feldgeschworenen in den zum Regierungs-
bezirlte Wiesbaden gehörigen ehemals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen be-
wendet es bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß
das in den letzteren vorgesehene Vorschlagsrecht der Gemeinde, sowie der Ge-
meindevertretung und des Gemeindevorstandes für das Amt der Feldgerichtsschöffen
und der Feldgeschworenen auf die Stadtverordnetenversammlung übergeht.