Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

— 134 — 
jenigen Modifikationen über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß 
der Bürgermeister zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtverordneten- 
versammlung ist. Demselben steht insonderheit ein Recht der Zustimmung zu 
den Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten 
Satze unter 2 des §. 56 bezeichneten Fällen verpflichtet, die Ausführung der Be- 
schlüsse der Stadtverordnet l abzulehnen, und, wenn diese bei noch- 
maliger Berathung bei ihrem Beschluss e beharrt, die Beschlußfassung des Bezirks- 
ausschusses zu beantragen. 
Im Uebrigen finden bei den Städten, welche die gedachte Einrichtung an- 
genommen haben, die Vorschriften der Titel I bis VII gleichfalls, jedoch mit 
der Maßgabe Amwendung, daß die Schöffen zugleich Stadtverordnete sein können, 
und daß es genügt, wenn die Beschlusse der Stadtverordnet 
(K. 47) nur von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede unterzeichnet werden. 
Titel X. 
Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von dem Aus- 
scheiden aus denselben wegen Verlustes des Bürgerrechts. 
. 76. 
Ein jeder stimmfähiger Bürger ist verpflichtet, eine unbesoldete Stelle in 
der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen, sowie eine angenommene 
Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen. 
Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle be- 
rechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe: 
1) anhaltende Krankheit; 
2) Geschäfte, die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich 
bringen; 
3) ein Alter über sechszig Jahre; 
4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die 
nächsten drei Jahre; 
5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes; 
6) ärztliche und wundärztliche Praxis; 
7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadt- 
verordnetenversammlung eine gültige Entschuldigung begründen. 
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine unbesoldete 
Stelle in der Gemeindeverwaltung oder Vertretung anzunehmen oder die noch 
nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, sowie derjenige, welcher 
sich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich entzieht, kann durch Beschluß der 
Stadtverordneten auf drei bis sechs Jahre der Ausübung des Bürgerrechts ver- 
lustig erklärt und um ein Achtel bis em Viertel stärker zu den direkten Gemeinde- 
abgaben herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf keiner Genehmigung oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.