Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Bestätigung von Seiten des Magistrats oder der Aufsichtsbehörde. Gegen den- 
selben findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, welche auch dem 
Magistrate zusteht. 
S. 77. 
Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung oder 
Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des 
Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Bürgerrechts tritt die Sus- 
pension ein (§. 7). 
Die zu den bleibenden Verwaltungsdeputationen gewählten stimmfähigen 
Bürger (G. 59) und anderen von der Stadtverordnet g auf eine be- 
stimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die Schöffen 
nicht zu rechnen sind, können durch einen übereinstimmenden Beschluß des Magistrats 
und der Stadtverordneten auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode von ihrem Amte 
entbunden werden. 
  
Titel XI. 
Von der Oberaufsicht über die Stadtverwaltung. 
S. 78. 
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der städtischen Gemeinde- 
angelegenheiten wird in erster Instanz von dem Regierungspräsidenten, in höherer 
und letzter Instanz von dem Oberpräsidenten geübt, unbeschadet der in den Ge- 
sehen geordneten Mitwirkung des Bezirksausschusses und des Provinzialrathes. 
Beschwerden bei den Ausfsichtsbehörden in städtischen Gemeindeangelegen- 
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen. 
§ 7 9. 
Beschlüsse der Stadtverordnet l oder des Magistrats, welche 
deren Befugnisse überschreiten oder die verletzen hat der Magistrat (Bürger- 
meister), entstehendenfalls auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit aufschiebender 
Wirkung, unter Angabe der Gründe zu beanstanden. ie die Verfügung 
des Magistrats (Bürgermeisters) steht der Stadtverordnetenverse g (dem 
Magistrate) die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu. 
Aus anderen als den vorstehend angegebenen Gründen sind die Ausfsichts- 
behörden nicht befugt, eine Beanstandung der Beschlüsse der Stadtverordneten- 
versammlung oder des Magistrats herbeizuführen. 
. 80. 
Unterläßt oder verweigert eine Stadtgemeinde, die ihr gesetzlich obliegenden, 
oon der Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen 
auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so ver- 
fügt der Regierungspräsident unter Anführung der Gründe die Eintragung in 
den Etat oder die Feststellung der außerordentlichen Ausgabe. 
(r. 9457.) 
 
	        
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