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Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht der Gemeinde die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu.
. 81. ·
Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministeriums
kann eine Stadtverordnet se lung aufgelöst werden.
Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen
sechs Monaten vom Tage der Auflösungsverordnung an erfolgen. Bis zur Ein-
fübrung der neugewählten Stadtverordneten steht die Beschlußfassung in den zur
Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehörigen Angelegenheiten dem
Bezirksausschusse zu.
g. 82.
In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistrats-
mitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen des Gesetzes
vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) mit folgenden Maßgaben zur An-
wendung:
1) Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder,
sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirks-
regierung und innerhalb des derselben nach jenem Gesetze zustehenden
Ordnungsstrafrechts der Regierungspräsident Ordnungsstrafen festsetzen.
Gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, gegen den auf
die Beschwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
2) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung
des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten oder dem Minister des
Innern verfügt und von demselben der Untersuchungskommissar ernannt;
an die Stelle der Bezirksregierung und des Disziplinarhofes tritt als
entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz der Bezirksausschuß; an
die Stelle des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht;
den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse
der Regierungspräsident, bei dem Oberverwaltungsgerichte der Minister
des Innern.
Gegen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung findet ein Disziplinar-
verfahren nicht statt.
S. 83.
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in
dieser Städteordnung vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders be-
stimmt ist, der Bezirksausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in
allen Fällen zwei Wochen.