Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Gegen die Verfügung des Regierungspräsidenten steht der Gemeinde die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte zu. 
. 81. · 
Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministeriums 
kann eine Stadtverordnet se lung aufgelöst werden. 
Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese binnen 
sechs Monaten vom Tage der Auflösungsverordnung an erfolgen. Bis zur Ein- 
fübrung der neugewählten Stadtverordneten steht die Beschlußfassung in den zur 
Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung gehörigen Angelegenheiten dem 
Bezirksausschusse zu. 
g. 82. 
In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, Beigeordneten, Magistrats- 
mitglieder und sonstigen Gemeindebeamten kommen die Bestimmungen des Gesetzes 
vom 21. Juli 1852 (Gesetz Samml. S. 465) mit folgenden Maßgaben zur An- 
wendung: 
1) Gegen die Bürgermeister, Beigeordneten und Magistratsmitglieder, 
sowie gegen die sonstigen Gemeindebeamten kann an Stelle der Bezirks- 
regierung und innerhalb des derselben nach jenem Gesetze zustehenden 
Ordnungsstrafrechts der Regierungspräsident Ordnungsstrafen festsetzen. 
Gegen die Strafverfügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, gegen den auf 
die Beschwerde ergehenden Beschluß des Oberpräsidenten findet innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt. 
2) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird die Einleitung 
des Verfahrens von dem Regierungspräsidenten oder dem Minister des 
Innern verfügt und von demselben der Untersuchungskommissar ernannt; 
an die Stelle der Bezirksregierung und des Disziplinarhofes tritt als 
entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz der Bezirksausschuß; an 
die Stelle des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht; 
den Vertreter der Staatsanwaltschaft ernennt bei dem Bezirksausschusse 
der Regierungspräsident, bei dem Oberverwaltungsgerichte der Minister 
des Innern. 
Gegen Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung findet ein Disziplinar- 
verfahren nicht statt. 
S. 83. 
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in 
dieser Städteordnung vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen anders be- 
stimmt ist, der Bezirksausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in 
allen Fällen zwei Wochen.
	        
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