Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Die Stadtverordnetenversammlung, sowie der Magistrat können zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter 
bestellen. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses in den Fällen des §. 4 
Absatz 10 unter 2 ist nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. 
  
Titel XII. 
Ausführungs= und Uebergangsbestimmungen. 
l. 84. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1891 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte oder mit der Einführung dieser Städteordnung 
gemäß der Bestimmung im zweiten Absatze des §. 1 treten für die betreffenden 
Gemeinden alle entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen, sowie die Vorschriften 
im vierten Titel des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und Ver- 
waltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 außer Kraft. 
Der Minister des Innern trifft die zur Ausführung des Gesetzes erforder- 
lichen Anordnungen. 
§. 85. 
Die bisherigen Gemeindebehörden und die zur Zeit bestehenden Gemeinde- 
vertretungen bleiben bis zur Einführung der auf Grund des gegenwärtigen Ge- 
setzes einzurichtenden Gemeindebehörden und zu wählenden Gemeindevertretungen 
in Wirksamkeit. 
S. 8. 
Alsbald nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes durch die Gesetz-Sammlung 
ist nach Maßgabe der Bestimmungen desselben in den im ersten Absatze des §. 1 
genanmten Städten die Vornahme der Wahlen für die städtischen Körperschaften 
u bewirken. 
" Bei der Wahl der Stadtverordneten werden für dieses Mal die Obliegen- 
heiten des Magistrats von dem bisherigen Gemeindevorstande, diejenigen der 
Stadtverordnetenversammlung von der bisherigen Gemeindevertretung wahr- 
genommen. 
Die Berichtigung der Liste der stimmfähigen Bürger (I. 19, 8. 20 
Absatz 1 dieser Städteordnung) fällt für das erste Mal mit deren Ausstellung 
zusammen. 
Der Regierungspräsident bestimmt nach Maßgabe des Fortschreitens der 
Vorarbeiten den Zeitraum, innerhalb dessen die Offenlegung der Liste (§. 20 
Absatz 2 a. a. O.) stattfinden wird, sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem die 
Stadtverordnet über die gegen die Richtigkeit der Liste erhobenen 
Einwendungen zu beschließen hat (Absatz 3 und 4 ebendaselbst). Die desfallsige 
Anordnung ist durch das Regierungsamtsblatt, sowie in ortsüblicher Weise bekannt 
z machen. 
r. 9457.)
	        
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