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Bis zum Ablaufe des Etatsjahres 1891/92 bleiben die bisherigen Etats
in Geltung und werden die bisherigen Gemeindeabgaben forterhoben.
Die Bestimmungen im Absatze 2, 3, 4 und 5 dieses Paragraphen finden
bei demnächstiger Einführung dieser Städteordnung in anderen Städten des
Regierungsbezirkes Wiesbaden sinngemäße Anwendung.
S. 87.
Die im §. 18 dieser Städteordnung für die Wahl und die Ergänzung der
Stadtverordnetenversammlung festgesetzten Perioden von sechs und zwei Jahren
werden für das erste Mal in Ansehung der im ersten Absatze des §. 1 genannten
Städte vom 1. Januar 1892 ab, in Ansehung aller anderen Städte, in welchen
diese Städteordnung eingeführt werden wird, vom Anfange des Jahres ab be-
rechnet, welches auf dasjenige Jahr folgt, in dem die bezügliche Königliche Ver-
ordnung erlassen werden wird.
S. 88.
Den zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder bei Einführung dieser
Städteordnung in der bezüglichen Gemeinde im Amte befindlichen Bürgermeistern
und Beigeordneten sind, falls sie nicht anderweit zu einem ihrer bisherigen dienst-
lichen Stellung entsprechenden besoldeten Amte in der Gemeindeverwaltung mit
einem ihrer früheren Besoldung mindestens gleichstehenden Diensteinkommen be-
rufen werden, ihre bisherigen Besoldungen für die Restdauer ihrer gegenwärtigen
Amtsperiode fortzugewähren.
Die übrigen besoldeten Gemeindebeamten verbleiben nach Maßgabe der Be-
stimmungen ihres Anstellungsvertrages im Amte.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 8. Juni 1891.
(L. S.) Wilhelm.
v. Caprivi. v. Voetticher. v. Maybach. Herrfurth. v. Schelling.
Frhr. v. Berlepsch. Miquel. v. Kaltenborn. v. Heyden. Gr. v. Zedlitz.
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.