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7) Versicherungsprämien, welche für Versicherung des Steuerpflichtigen
auf den Todes- oder Lebensfall gezahlt werden, soweit dieselben den
Betrag von 600 Mark jährlich nicht übersteigen.
II. Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere:
1) Verwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu
Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen oder Kapitalabtragungen, welche
nicht lediglich als durch eine gute Wirthschaft gebotene und aus den
Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben anzusehen sind,
2) die zur Bestreitung des Haushalts der Steuerpflichtigen und zum
Unterhalte ihrer Angehörigen gemachten Ausgaben, einschließlich des
Geldwerthes der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und
Waaren des eigenen landwirthschaftlichen oder gewerblichen Veimiees.
K. 10.
Feststehende Einnahmen sind nach ihrem Betrage für das Steuerjahr,
ihrem Bekkäge nach unbestimmte oder schwankende Einnahmen, sowie das steuer-
pflichtige Einkommen der Aktiengesellschaften u. s. w. (H. 16), nach dem Durch-
schnitte der drei der Veranlagung unmittelbar vorangegangenen Jahre, jedoch
bei der nach diesem Gesetze stattfindenden erstmaligen Veranlagung nach dem
Durchschnitte zweier Jahre zu berechnen.
Wenn Einnahmen der letztgedachten Art noch nicht so lange bestehen, so
sind sie nach dem Durchschnitte des Zeitraumes ihres Bestehens, nöthigenfalls
nach dem muthmaßlichen Jahresertrage in Ansatz zu bringen.
Die gleichen Grundsätze gelten für die Berechnung der abzugsfähigen
Ausgaben.
K. 11.
Behufs der Steuerveranlagung ist dem Einkommen des Haushaltungs-
vorstandes das Einkommen der Angehörigen der Haushaltung zuzurechnen.
Personen, welche mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen
sind, sowie Kostgänger, Untermiether und Schlafstellenmiether werden nicht zu
den Angehörigen einer Haushaltung gezählt.
Selbständig zu veranlagen sind:
1) Ehefrauen, wenn sie dauernd von dem Ehemanne getrennt leben;
2) Kinder und andere Angehörige der Haushaltung, wenn sie ein der
Verfügung des Haushaltungsvorstandes nicht unterliegendes Einkommen
aus eigenem Erwerb — mit Ausschluß der Beihülfe in dem Geschäft
des Haushaltungsvorstandes — oder aus anderen Quellen beziehen.
Auf die lediglich nach §. 2 dieses Gesetzes zu veranlagenden Steuerpflichtigen
finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
(Tr. 9463.)