Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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B. Besondere Vorschriften. 
a. Einkommen aus Kapitalvermogen. 
§. 12. 
Als Einkommen aus Kapitalvermögen gelten: Zinsen, Renten und geld- 
werthe Vortheile aus Kapitalforderungen jeder Art, soweit solche Bezüge nicht 
bei Landwirthschaft-, Handel- und Gewerbetreibenden behufs Ausmittelung des 
steuerpflichtigen Einkommens aus Grundvermögen, Pachtungen, Handel oder 
Gewerbe (99. 13, 14) als Theile des Geschäftsertrages in Rechnung zu bringen sind. 
Mit dieser Maßgabe gelten als Einkommen aus Kapitalvermögen ins- 
besondere: 
a) Zinsen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen Kapitalforderungen 
sowie aus verzinslich gewordenen Zins= und anderen Ausständen; 
b) Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und sonstige Gewinnantheile von 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaften, 
Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, und von einer stillen Ge- 
sellschaft (Artikel 250 ff. des Handelsgesetzbuchs); 
c) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalforderungen, bei denen ein 
höheres als das ursprünglich gegebene Kapital zurückgewährt wird, 
einbegriffen sind; 
) vereinnahmte Gewinne aus der zu Spekulationspvecken unternommenen 
Veräußerung von Werthpapieren, Forderungen, Renten u. s. w., ab- 
züglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften. 
b. Einkommen aus Grundvermögen. 
S. 13. 
Das Einkommen aus Grundvermögen umfaßt die Erträge sämmtlicher 
Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen eigenthümlich gehören, oder aus denen 
ihm in Folge von Berechtigungen irgend welcher Art ein Einkommen zufließt. 
Von Grundstücken, welche verpachtet oder vermiethet sind, ist der Pacht- 
oder Miethszins, einerseits unter Hinzurechnung der dem Pächter beziehungsweise 
Miether obliegenden Natural- und sonstigen Nebenleistungen sowie der dem Ver- 
pächter beziehungsweise Vermiether vorbehaltenen Nutzungen, andererseits unter 
Abrechnung der dem letzteren verbliebenen abzugsfähigen Lasten, als Einkommen 
zu berechnen. 
Für nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthümer beziehungsweise Nutz- 
nießer selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach dem 
Miethswerthe zu bemessen; außer Ansatz bleibt der Miethswerth solcher von dem 
Eigenthümer baziehungömiise Nutznießer zu seinem landwirthschaftlichen oder ge- 
werblichen Betriebe benutzten Gebäude oder Gebäudetheile, deren Nutzungswerth 
in dem Einkommen aus Landwirthschafts= oder Gewerbebetrieb enthalten ist.
	        
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