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Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der
durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen. Die
Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des
Bodens entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikationszweige
erfolgen nach den Grundsätzen des F. 14, soweit diese Betriebe und Fabrikations.
zweige nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptbetriebes, zu welchem sie ge-
hören, berücksichtigt werden.
Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirthschaft ist in gleicher
Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe auf eigenen Grundstücken, unter Hinzu-
rechnung des Miethswerths der mitverpachteten Wohnung.
Der Pachtzins einschließlich des Werths der etwa dem Pächter obliegenden
Natural- und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen.
c. Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues.
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Das Einkommen aus Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues
besteht in dem in Gemäßheit der allgemeinen Grundsätze (5§. 6 bis 11) ermittelten
Geschäftsgewinne. Mit dieser Maßgabe ist der Reingewinn aus dem Handel
und Gewerbebetriebe nach den Grundsätzen zu berechnen, wie solche für die In-
ventur und Bilanz durch das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch vorgeschrieben
sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen. Ins-
besondere git dieses einerseits von dem Zuwachs des Anlagekapitals und anderer-
seits von den regelmäßigen jährlichen Abschreibungen, welche einer angemessenen
Berücksichtigung der Werthverminderung entsprechen.
Im Uebrigen gilt für die Berechnung und Schätzung des Einkommens
aus Gewerbe und Handel Folgendes:
1) Die Zinsen des im Handels= oder Gewerbebetrieb angelegten eigenen
Kapitals des Steuerpflichtigen sind als Theile des Geschäftsgewinnes
zu betrachten.
2) Der von einer nicht nach §. 1 Nr. 4 und 5 steuerpflichtigen Erwerbs-
gesellschaft erzielte Geschäftsgewinn ist den einzelnen Theilhabern nach
Maßgabe ihres Antheils anzurechnen.
3) Der Gewinn aus den zu Spekulationszwecken abgeschlossenen Geschäften,
abzüglich etwaiger Verluste bei derartigen Geschäften, und aus der Be-
theiligung an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuerpflichtigen,
welche nicht zu den Handel- und Gewerbetreibenden gehören, nach den
für das Einkommen aus Handel und Gewerbe maßgebenden Grund-
sätzen zu berechnen.
4.Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftlgung und aus Rechten auf periodische
Hebungen u. s. w.
· §.15.
Das Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung, sowie aus Rechten
auf periodische Hebungen und Vortheile irgend welcher Art umfaßt insbesondere
(Nr. 9463.