Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Bei Einkommen von mehr als 100 000 Mark bis einschließlich 105 000 Mark 
beträgt die Steuer 4000 Mark und steigt bei höheren Einkommen in Stufen 
von 5000 Mark um je 200 Mark. 
2. Ermäßigung der Steuersätze. 
S. 18. 
Für jedes, nicht nach §. 11 selbständig zu veranlagende Familienglied unter 
14 Jahren wird von dem steuerpflichtigen Einkommen des Haushaltungs- 
vorstandes, sofern dasselbe den Betrag von 3000 Mark nicht übersteigt, der 
Betrag von 50 Mark in Abzug gebracht, mit der Maßgabe, daß bei Vorhanden- 
sein von drei oder mehr Familienmitgliedern dieser Art auf jeden Fall eine Er- 
mäßigung um eine Stufe stattfindet. 
. 19. 
Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere, die Leistungsfähigkeit der 
Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigende wirthschaftliche Verhältnisse in der 
Art zu berücksichtigen, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von nicht mehr 
als 9 500 Mark eine Ermäßigung der im F. 17 vorgeschriebenen Steuersätze um 
höchstens drei Stufen gewährt wird. 
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich außergewöhnliche Belastungen 
durch Unterhalt und Erziehung der Kinder, Verpflichtung zum Unterhalte mittel- 
loser Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere Unglücks- 
fälle in Betracht. 
III. Veranlagung. 
1. Ort der Veranlagung. 
g. 20. 
Die Veranlagung erfolgt in der Regel an dem Orte, wo der Steuer— 
pflichtige zur Zeit der Aufnahme des Personenstandes (§. 21) seinen Wohnsitz 
oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat. 
Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes steht dem Steuerpflichtigen die Wahl 
des Ortes der Veranlagung zu. Hat er von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch 
gemacht, und ist die Veranlagung an mehreren Orten erfolgt, so gilt nur die 
Veranlagung an demjenigen Orte, an welchem die Einschätzung zu dem höchsten 
Steuerbetrage stattgefunden hat. 
Preußische Staatsangehörige, welche im Inlande weder Wohnsitz noch 
Aufenthalt haben, sind an dem letzten Orte ihres Wohnsitzes oder Aufenthaltes 
in Preußen zu veranlagen. 
Die Veranlagung der im §. 1 Nr. 4 und 5 bezeichneten Gesellschaften und 
Genossenschaften erfolgt an dem Orte, wo dieselben in Preußen ihren Sitz haben.
	        
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