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Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert sind, die Steuer-
erklärungen felbst abzugeben, können solche durch Bevollmächligte erfolgen.
Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht seitens Eines von mehreren Ver-
tretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit.
C. 30.
Wer die ihm obliegende Steuererklärung nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist abgiebt, verliert die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Einschätzung für
das betreffende Steuerjahr, insofern nicht Umstände dargethan werden, welche die
Versäumniß entschuldbar machen.
Wer die Steuererklärung, zu deren Einreichung er gesetzlich verpflichtet ist,
nicht längstens innerhalb 4 Wochen nach einer nochmaligen an ihn zu richtenden
besonderen Aufforderung, welche auch nach geschehener Veranlagung ergehen kann,
abgiebt, hat neben der veranlagten Steuer einen Zuschlag von 25 Prozent zu
derselben zu zahlen und außerdem die durch seine Unterlassung dem Staate ent-
zogene Steuer zu entrichten.
Die Festsetzung des mit der veranlagten Steuer zu entrichtenden Zuschlages
von 25 Prozent steht der Regierung zu, gegen deren Entscheidung nur die Be-
schwerde an den Finanzminister zulässig ist.
4. Organe, Bezirke und Verfahren der Veranlagung.
S. 31.
Der Veranlagung der Steuerpflichtigen geht eine Voreinschätzung durch
besondere Kommissionen voraus.
Die Voreinschätzungskommissionen bestehen aus dem Gemeindevorstande als
Vorsitzenden und aus einer von der Regierung zu bestimmenden Anzahl von
Mitgliedern, welche unter möglichster Berücksichtigung der verschiedenen Arten des
Einkommens theils von der Regierung ernannt, theils von der Gemeinde-
versammlung beziehungsweise Gemeindevertretung gewählt werden. Die Zahl der
ernannten Mitglieder einschließlich des Vorsigenden muß hinter der Zahl der ge-
wählten Mitglieder zurückbleiben. Die Regierung kann von der Ernennung von
Mitgliedern absehen.
Gemeinden und selbständige Gutsbezirke können nach Anhörung der Be-
theiligten im Einvernehmen mit dem Bezirksausschusse durch die Regierung und,
falls ein Einvernehmen beider Behörden nicht erreicht wird, durch den Ober-
präsidenten mit benachbarten Gemeinden zu einem Voreinschätzungsbezirke ver-
einigt werden.
Wo Landgemeinden oder Gutsbezirke nach Maßgabe der Landgemeinde-
ordnung für die sieben östlichen Provinzen zum Zwecke der gemeinsamen Wahr-
nehmung einzelner zu ihrem Wirkungskreise gehöriger Kor angelegenheiten
zu besonderen Verbänden vereinigt sind oder vereinigt werden, önnen dieselben
zu einem Voreinschätzungsbezirke verbunden werden.
(Tr. 9463.