Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Für jeden solchen Bezirk (Absatz 3 und 4) wird nur eine Voreinschätzungs- 
kommission gebildet, deren Vorsitz der von der Regierung zu bestimmende Ge- 
meinde= oder Gutsvorsteher, Bürgermeister, Amtmann oder Amtsvorsteher zu 
übernehmen hat. 
Die Zahl der zu wählenden Mitglieder einer solchen Voreinschätzungs. 
kommission wird auf die einzelnen Gemeinden und Gutsbezirke nach Verhältniß 
der Einwohnerzahl mit der Maßgabe vertheilt, daß mindestens ein Mitglied auf 
jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk entfällt. 
Für Gutsbezirke treten die Vorsteher beziehungsweise deren Stellvertreter 
oder die von ihnen zu ernennenden Einwohner des Voreinschätzungsbezirkes als 
Mitglieder in die Kommission ein. 
. 32. 
Die Voreinschätzungskommission unterwirft die gemäß 9§. 21, 23 von dem 
Gemeinde-(Guts-) vorsteher aufgestellten Nachweisungen einer genauen Prüfung 
und trägt die für die einzelnen Steuerpflichtigen ermittelten Einkommensbeträge 
bis zu 3000 Mark, sowie die von ihr für diese vorzuschlagenden Steuersätze in 
die Nachweisungen ein. 
33. 
Behufs Veranlagung der Steuerpflichtigen bildet jeder Kreis einen Ver- 
anlagungsbezirk. Der Regierung steht die Befugniß zu) innerhalb desselben 
Kreises die Bildung mehrerer Veranlagungsbezirke anzuordnen. 
. 34. 
Für jeden Veranlagungsbezirk ist unter dem Vorsitze des Landraths oder 
eines von der Regierung zu ernennenden Kommissars eine Veranlagungskommission 
zu bilden, deren Mitglieder theils von der Regierung ernannt, theils von der 
Kreisvertretung und in den Stadtkreisen von der Gemeindevertretung aus den 
Einwohnern des Veranlagungsbezirks, unter möglichster Berücksichtigung der ver- 
schiedenen Arten des Einkommens, auf die Dauer von sechs Jahren gewählt 
werden. 
Die Zahl der ernannten und der gewählten Mitglieder wird für die 
einzelnen Veranlagungsbezirke mit Rücksicht auf deren Größe und auf die Ein- 
kommensverhältnisse der Einwohner von der Regierung in der Art bestimmt, daß 
die Zahl der ernannten Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden die Hälfte der 
gewählten Mitglieder nicht überschreitet. 
Alle drei Jahre scheidet je die Hälfte der ernannten und der gewählten 
Mitglieder, und zwar bei ungerader Zabl das erste Mal die größere Hälfte aus 
und wird durch neue Ernennungen beziehungsweise Wahlen ersetzt. Die das 
erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt; die Ausscheidenden 
können wieder ernannt beziehungsweise gewählt werden.
	        
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