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lage- und Betriebskapitals zu ertheilen, sind auch diejenigen verpflichtet, welche
einen Betrieb neu beginnen.
Dem Steuerpflichtigen ist auf seinen Antrag, in Fällen, in welchen es sich
um einen nur durch Schätzung zu ermittelnden Ertrag handelt, gestattet, statt der
im Absatz 1 erwähnten Erklärung diejenigen Nachweisungen zu geben, deren der
Steuerausschuß zur Schätzung des Ertrages bedarf.
g. 56.
Die nach den §§. 52 bis 55 den Gewerbetreibenden obliegenden Ver-
pflichtungen sind:
1) für Personen, welche unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vor-
mundschaft stehen, von deren Vertretern,
2) für Gewerbebetriebe der Gesellschaften, Genossenschaften, juristischen
Personen, Vereine u. s. w. von den in §§. 18 und 19 beziehungsweise
§. 2 Absatz 2 bezeichneten Personen
zu erfüllen.
d. 57.
Zum Zwecke der erstmaligen Veranlagung der Gewerbesteuer nach diesem
Gesetze haben
1) für die Orte der bisherigen ersten, zweiten und dritten Gewerbesteuer-
abtheilung die Gemeindevorstände, für die Orte der bisherigen vierten
Gewerbesteuerabtheilung des Kreises die Landräthe ein Verzeichniß
sämmtlicher daselbst vorhandener Gewerbebetriebe, welche nicht bereits
in der letzten Gewerbesteuerrolle und den Zugangslisten des letzten
Jahres aufgeführt sind, aufzustellen und mit gutachtlicher Aeußerung
über deren Besteuerung der Bezirksregierung vorzulegen.
Die Gewerbetreibenden, welche in mehreren Orten einen stehenden
Betrieb unterhalten, haben in der durch öffentliche Aufforderung be-
stimmten Frist eine schriftliche Erklärung über Ort und Art der einzelnen
Betriebe und über den Sitz der Geschäftsleitung an die in der Be-
kanntmachung bestimmten Stellen einzureichen.
In der Folgezeit eintretende Arnderungen des in der Erklärung
angegebenen Zustandes sind dem Vorsitzenden des Steuerausschusses,
von welchem die Steuer veranlagt wird, schriftlich anzuzeigen.
d. 58.
Das Aufhören eines steuerpflichtigen Gewerbes ist der Hebestelle, an welche
die Steuer entrichtet wird — in der Stadt Berlin der Direktion für die Ver-
waltung der direkten Steuern daselbst —, cchriftlich anzuzeigen.
Die Bezirksregierung kann die Steuer vom Beginn des auf die Betriebs-
beendigung folgenden Vierteljahres an in Abgang stellen lassen, wenn der Zeit-
punkt der letzteren feststeht, namentlich im Fall des Todes des Steuerpflichtigen,
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