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ihrer Leistungsfähigkeit angezeigt erscheint, mit Königlicher Genehmigung
ein besonderer Gemeinde- oder Gutsbezirk gebildet werden.
2) Landgemeinden und Gutsbezirke, welche ihre öffentlich-rechtlichen Ver-
pflichtungen zu erfüllen außer Stande sind, können durch Königliche
Anordnung aufgelöst werden. Die Regelung der kommunalen Ver-
hältnisse der Grundstücke derselben erfolgt nach Maßgabe der Vor-
schriften in Nr. 1.
3) Landgemeinden und Gutsbezirke können mit anderen Gemeinde- oder
Gutsbezirken nach Anhörung der betheiligten Gemeinden und Guts-
besitzer sowie des Kreisausschusses mit Königlicher Genehmigung ver-
einigt werden, wenn die Betheiligten hiermit einverstanden sind. Wenn
ein Einverständniß der Betheiligten nicht zu erzielen ist, so ist die Zu-
stimmung derselben, sofern das öffentliche Interesse dies erheischt, im
Beschlußverfahren durch den Kreisausschuß zu ersetzen. Gegen den auf
Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht den Be-
theiligten und nach Maßgabe des F. 123 des Gesetzes über die all-
gemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195)
dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses die weitere Beschwerde an den
Provinzialrath zu. Erachtet der Oberpräsident das öffentliche Interesse
durch den Beschluß des Provinzialraths für gefährdet, so steht dem-
selben in der gleichen Weise (§. 123 a. a. O.) die Beschwerde an das
Staatsministerium offen. Der mit Gründen zu versehende Beschluß
des Staatsministeriums ist dem Oberpräsidenten behufs Zustellung an
die Betheiligten zuzufertigen. Unter den gleichen Voraussetzungen und
in der gleichen Weise können Gutsbezirke in Landgemeinden und Land-
gemeinden in Gutsbezirke durch Königlichen Erlaß umgewandelt werden.
Wird eine leistungsunfähige Gemeinde einem leistungsfähigen Guts-
bezirk zugelegt, so bleibt letzterer als solcher bestehen, sofern der Guts-
besitzer dies beantragt.
4) Die Abtrennung einzelner Theile von einem Gemeinde= oder Gutsbezirke
und deren Vereinigung mit einem anderen Gemeinde= oder Gutsbezirke
kann, wenn die betheiligten Gemeinden und Gutsbesitzer sowie die
Besitzer der betreffenden Grundstücke einwilligen, oder wenn beim
Widerspruche Betheiligter das öffentliche Interesse es erheischt, durch
Beschluß des Kreisausschusses erfolgen. Gegen den auf Beschwerde
ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses steht den Betheiligten und
dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses die weitere Beschwerde an den
Provinzialrath, und gegen den Beschluß des Provinzialraths dem Ober-
präsidenten die fernere Beschwerde an das Staatsministerium nach
Maßgabe der Nr. 3 offen. Soll aus den abgetrennten Grundstücken.
ein neuer Gemeinde= oder Gutsbezirk gebildet werden, so ist die Königliche
Genehmigung erforderlich.