Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Insbesondere können einzelne Betheiligte im Verhältniß zu anderen Betheiligten, 
welche für gewisse kommunale Zwecke bereits vor der Vereinigung für sich allein 
Fürsorge getroffen haben, oder solche Betheiligte, welche vorwiegend Lasten in 
die neue Gemeinschaft bringen, zu Vorausleistungen verpflichtet werden. Auch 
kann, wenn eine Gemeinde oder der Besitzer eines Gutsbezirks durch die Ab- 
trennung von Grundstücken eine Erleichterung in öffentlich rechtlichen Ver- 
pflichtungen erfährt, der Gemeinde, welcher, oder dem Gutsbezirke, welchem jene 
Grundstücke einverleibt werden, ferner der neuen Gemeinde oder dem neuen 
Gutsbezirk, welche aus letzteren gebildet werden, eine Beihülfe zu den ihnen 
durch die Bezirksveränderung erwachsenden Ausgaben bis zur Höhe des der 
anderen Gemeinde oder dem Gutsbesitzer dadurch entstehenden Vortheils zugebilligt 
werden. Im Falle der Vereinigung von Gemeinden geht das Vermögen der- 
selben auf die neugebildete Gemeinde über. 
S. 4. 
Streitigkeiten über die bestehenden Grenzen der Gemeinde- und Gutsbezirke, 
sowie über die Eigenschaft einer Ortschaft als Landgemeinde, oder eines Gutes als 
selbständigen Gutsbezirks unterliegen der Entscheidung des Kreisausschusses, soweit 
hierbei Stadtgemeinden in Betracht kommen, des Bezirksausschusses. 
Diese Behörden beschließen vorläufig über die im ersten Absatze bezeichneten 
Angelegenheiten, sofern das öffentliche Interesse es erheischt. Bei dem Beschlusse 
behält es bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren sein 
Bewenden. 
Zweiter Titel. 
Landgemeinden. 
Erster Abschnitt. 
Rechtliche Stellung der Landgemeinden. 
. 5. 
Landgemeinden sind öffentliche Körperschaften; es steht ihnen das Recht der 
Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu. 
S. 6. 
Die Landgemeinden sind zum Erlasse besonderer statutarischer Anordnungen 
über solche Angelegenheiten der Gemeinde, hinsichtlich deren das Gesetz Verschieden- 
heiten gestattet oder auf ortsstatutarische Regelung verweist, sowie über solche 
Angelegenheiten, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist, befugt. 
Die statutarischen Anordnungen bedürfen der Genehmigung des Kreis- 
ausschusses.
	        
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