Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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s. 14. 
Sofern es sich um Gemeindeeinrichtungen handelt, welche in besonders 
hervorragendem oder in besonders geringem Maße einem einzelnen Theile oder 
einzelnen abgesondert belegenen Grundstücken des Gemeindebezirks oder einer ein- 
zelnen Klasse von Gemeindeangehörigen zu Statten kommen, kann von der Ge— 
meinde eine Mehr- oder Minderbelastung des betreffenden Theiles des Gemeinde- 
bezirks oder der betreffenden Klasse von Gemeindeangehörigen in Ansehung des 
zur Herstellung und Unterhaltung solcher Einrichtungen erforderlichen Bedarfes 
nach Abzug des etwaigen Ertrages derselben beschlossen werden. 
G. 15. 
Die Landgemeinden sind zur Erhebung indirekter Gemeindeabgaben innerhalb 
der durch die Reichsgesetze gezogenen Grenzen berechtigt. 
Unberührt bleibt die Bestimmung des F. 2 Absatz 3 des Gesetzes, betreffend 
die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer, vom 25. Mai 1873 (Gesetz- 
Samml. S. 222). 
S. 16. 
Die Genehmigung des Kreisausschusses ist erforderlich: 
1) zur Erhebung von Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, wenn 
der Zuschlag entweder 100 Prozent derselben übersteigt oder nicht nach 
gleichen Sätzen auf die einzelnen Steuergattungen vertheilt werden soll, 
2) zur Erhebung besonderer direkter Gemeindeabgaben, 
3) zu Gemeindebeschlüssen, durch welche besondere direkte oder indirekte 
Gemeindeabgaben in ihren Grundsätzen verändert werden, 
4) zur Einführung indirekter Gemeindeabgaben, 
5) zur Mehr= oder Minderbelastung einzelner Theile des Gemeindebezirks 
oder einzelner Klassen der Gemeindeangehörigen. 
S. 17. 
Die Landgemeinden sind berechtigt, als Entgelt für die Benutzung der 
von ihnen zu öffentlichen Zwecken bereit gehaltenen Einrichtungen und Anstalten 
und gewährten Leistungen eine mit Genehmigung des Kreisausschusses festzusetzende 
Abgabe (Gebühr) zu erheben. 
S. 18. 
Die Gemeindeabgabepflichtigen können durch Gemeindebeschluß zur Leistung 
von Diensten (Hand= und Spanndiensten) verpflichtet werden. 
Darüber, ob diese Dienste in Natur zu leisten, oder behufs Festsetzung 
des Leistungsverhältnisses in Geld abzuschätzen sind, hat die Gemeindeversammlung 
(Gemeindevertretung) Beschluß zu fassen. Dieser Beschluß unterliegt der Ge- 
nehmigung des Kreisausschusses, wenn eine Umwandlung in Geld nicht für den 
einzelnen Fall, sondern allgemein beschlossen wird. 
Nr. 9168.)
	        
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