Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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2) durch das Aufgeben des Wohnsitzes oder Aufenthalts, bei rechtzeitiger 
Anzeige, mit dem Ende des Monats, in welchem der Abgabepflichtige 
den Wohnsitz oder Aufenthalt thatsächlich aufgegeben hat, andernfalls 
mit dem Ende des darauf folgenden Monats, 
3) bei den unter c bezeichneten Beitragspflichtigen durch die Veräußerung 
des Grundeigenthums oder die Aufgabe des Pacht-, Gewerbe= oder 
Bergbaubetriebes mit dem Ende des Monats, in welchem dieselbe 
erfolgt ist. 
. 34. 
Die Bekanntmachung der Gemeindeabgaben erfolgt durch den Gemeinde- 
vorsteher: 
1) insoweit es sich um Zuschläge zu den direkten Staatssteuern handelt, 
a) an die innerhalb des Gemeindebezirks zu diesen Steuern veran- 
lagten und in demselben wohnenden Pflichtigen, deren Prinzipal- 
steuersatz- unverändert der Erhebung des Zuschlages zum Grunde 
gelegt wird, durch ortsübliche Bekanntmachung der zur Erhebung 
gelangenden Zuschlagsprozentsätze, 
b) an alle übrigen Pflichtigen durch besondere Mittheilung des von 
ihnen nach Maßgabe der Veranlagung an die Gemeindekasse zu 
entrichtenden Jahresbetrages, 
2) insoweit es sich um besondere direkte Gemeindeabgaben handelt, durch 
Auslegung der bezüglichen Hebeliste während eines zweiwöchigen Zeit- 
raumes in einem oder mehreren in ortsüblicher Weise zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks und an die nicht 
in dem Gemeindebezirk wohnenden Pflichtigen durch besondere Mit- 
theilung. 
In den Fällen zu 1 a und 2 kann durch Gemeindebeschluß an Stelle der 
daselbst vorgeschriebenen Art der Bekanntmachung eine besondere Mittheilung des 
zu zahlenden Jahresbetrages an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden. 
C. 35. 
Nach erfolgter Bekanntmachung ist der Abgabebetrag in den ersten acht Tagen 
eines jeden Monats und, sofern die Erhebung in mehrmonatlichen Raten durch 
Gemeindebeschluß angeordnet wird, in den ersten acht Tagen des Hebemonats zu 
entrichten. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist berechtigt, für jeden 
Hebemonat einen bestimmten Steuererhebungstag festzusetzen. 
Dem Pflichtigen ist die Vorausentrichtung für einen längeren Zeitraum 
bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet.
	        
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