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2) durch das Aufgeben des Wohnsitzes oder Aufenthalts, bei rechtzeitiger
Anzeige, mit dem Ende des Monats, in welchem der Abgabepflichtige
den Wohnsitz oder Aufenthalt thatsächlich aufgegeben hat, andernfalls
mit dem Ende des darauf folgenden Monats,
3) bei den unter c bezeichneten Beitragspflichtigen durch die Veräußerung
des Grundeigenthums oder die Aufgabe des Pacht-, Gewerbe= oder
Bergbaubetriebes mit dem Ende des Monats, in welchem dieselbe
erfolgt ist.
. 34.
Die Bekanntmachung der Gemeindeabgaben erfolgt durch den Gemeinde-
vorsteher:
1) insoweit es sich um Zuschläge zu den direkten Staatssteuern handelt,
a) an die innerhalb des Gemeindebezirks zu diesen Steuern veran-
lagten und in demselben wohnenden Pflichtigen, deren Prinzipal-
steuersatz- unverändert der Erhebung des Zuschlages zum Grunde
gelegt wird, durch ortsübliche Bekanntmachung der zur Erhebung
gelangenden Zuschlagsprozentsätze,
b) an alle übrigen Pflichtigen durch besondere Mittheilung des von
ihnen nach Maßgabe der Veranlagung an die Gemeindekasse zu
entrichtenden Jahresbetrages,
2) insoweit es sich um besondere direkte Gemeindeabgaben handelt, durch
Auslegung der bezüglichen Hebeliste während eines zweiwöchigen Zeit-
raumes in einem oder mehreren in ortsüblicher Weise zur öffentlichen
Kenntniß zu bringenden Räumen des Gemeindebezirks und an die nicht
in dem Gemeindebezirk wohnenden Pflichtigen durch besondere Mit-
theilung.
In den Fällen zu 1 a und 2 kann durch Gemeindebeschluß an Stelle der
daselbst vorgeschriebenen Art der Bekanntmachung eine besondere Mittheilung des
zu zahlenden Jahresbetrages an jeden einzelnen Pflichtigen angeordnet werden.
C. 35.
Nach erfolgter Bekanntmachung ist der Abgabebetrag in den ersten acht Tagen
eines jeden Monats und, sofern die Erhebung in mehrmonatlichen Raten durch
Gemeindebeschluß angeordnet wird, in den ersten acht Tagen des Hebemonats zu
entrichten.
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist berechtigt, für jeden
Hebemonat einen bestimmten Steuererhebungstag festzusetzen.
Dem Pflichtigen ist die Vorausentrichtung für einen längeren Zeitraum
bis zum ganzen Jahresbetrage gestattet.