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K. 54.
Die Gemeindeverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre
scheidet aus jeder Klasse ein Drittel der Gemeindeverordneten aus und wird die
Gemeindevertretung durch neue Wahlen ergänzt. Ist die Zahl der Ausscheidenden
nicht durch 3 theilbar, so wird die Reihenfolge der Klassen, in welcher die
Ausscheidung je eines der Uebrigbleibenden erfolgt, durch das Loos bestimmt.
Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Klasse durch das
Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausge-
schiedener Gemeindeverordneten müssen angeordnet werden, wenn die Gemeinde-
vertretung oder der Gemeindevorsteher es für erforderlich erachten, oder wenn der
Kreisausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der
Wahlperiode des Ausgeschiedenen in Wirksamkeit.
Auch bei Ergänzungs- und Ersatzwahlen ist bezüglich der Wählbarkeit von
Nichtangesessenen nach den Grundsätzen des F. 52 zu verfahren.
g. 55.
Die nach §. 39 Absatz 2 zu führende Liste wird der Wahl zu Grunde
gelegt und nach Wahlklassen, im Falle des F. 51 Absatz 1 außerdem nach Wahl-
bezirken, eingetheilt.
S. 56.
In dem Zeitraume vom 15. bis 30. Januar erfolgt die Auslegung der
Liste in einem vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Raume.
Während dieser Zeit kann jeder Stimmberechtigte gegen die Richtigkeit der
Liste bei dem Gemeindevorsteher Einspruch erheben.
oll der Name eines einmal in die Liste ausgenommenen Stimmberechtigten
wieder gelöscht werden, so ist dieses demselben unter Angabe der Gründe acht Tage
vorher durch den Gemeindevorsteher mitzutheilen.
K. 57.
Die Wahlen der dritten Klasse erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt.
S. 58.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindevertretung finden
alle zwei Jahre im März statt. Alle Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden,
unbeschadet der Vorschrift in §. 51, von denselben Klassen vorgenommen, von
welchen der Ausgeschiedene gewählt war.
. 59.
Eine Woche vor dem Wahltage werden die in der Wäblerliste (§. 55) ver-
zeichneten Wähler durch den Gemeindevorsteher mittelst ortsüblicher Bekanntmachung
zu den Wahlen berufen. Die Bekanntmachung muß den Raum, den Tag und