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Nachtheile, welche gegen Gemeindeglieder wegen Nichterfüllung der ihnen
nach diesem Gesetze obliegenden Pflichten zu verhängen sind.
S. 67.
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstehers in den
Fällen des §. 66 bedürfen keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des
Gemeindevorstehers oder der Aufsichtsbehörde.
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt,
welche, wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem
Gemeindevorsteher zusteht.
Die Klage hat in den Fällen des F. 66 unter 1 und 2 keine aufschiebende
Wirkung, jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatz für solche Wahlen, welche durch
Beschluß der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstehers für ungültig erklärt
worden sind, vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden.
Fünfter Abschnitt.
Gemeindevermögen.
S. 68.
Im Eigenthum der Landgemeinden stehen sowohl diejenigen Bestandtheile
des Gemeindevermögens, deren Erträge für die Qwecke des Gemeindehaushalts
bestimmt sind (Gemeindevermögen im engeren Sinne), wie auch diejenigen Ver-
mögensgegenstände, deren Nutzungen den Gemeindeangehörigen oder einzelnen
derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Gemeindegliedervermögen,
Allmenden, Gemeinheiten).
Im Weiteren kommen die Bestimmungen der Deklaration einiger Vor-
schriften des Allgemeinen Landrechts und der Gemeinheitstheilungsordnung vom
7. Juni 1821, betreffend das nutzbare Gemeindevermögen, vom 26. Juli 1847
(Gesetz= Samml. S. 327) zur Anwendung.
S. 69.
Das den Zwecken des Gemeindehaushalts gewidmete Vermögen darf nur
dann in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde
schuldenfrei ist und durch eine solche Veränderung weder die Einführung neuer
Gemeindeabgaben, noch auch die Erhöhung bestehender für absehbare Zeit er-
forderlich wird.
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den
bestehenden Bestimmungen, im Besonderen dem Gesetze vom 14. August 1876
(Gesetz-Samml. S. 373).
Gemeindegliedervermögen kann unter hinzutretender Genehmigung des Kreis-
ausschusses in Gemeindevermögen im engeren Sinne umgewandelt werden, jedoch
mit der Einschränkung, daß Nutzungsrechte, welche nicht den sämmtlichen, sondern
(Nr. 9168.)