Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Nachtheile, welche gegen Gemeindeglieder wegen Nichterfüllung der ihnen 
nach diesem Gesetze obliegenden Pflichten zu verhängen sind. 
S. 67. 
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstehers in den 
Fällen des §. 66 bedürfen keiner Genehmigung oder Bestätigung von Seiten des 
Gemeindevorstehers oder der Aufsichtsbehörde. 
Gegen die Beschlüsse findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, 
welche, wenn der Beschluß von der Gemeindevertretung gefaßt ist, auch dem 
Gemeindevorsteher zusteht. 
Die Klage hat in den Fällen des F. 66 unter 1 und 2 keine aufschiebende 
Wirkung, jedoch dürfen Neuwahlen zum Ersatz für solche Wahlen, welche durch 
Beschluß der Gemeindevertretung oder des Gemeindevorstehers für ungültig erklärt 
worden sind, vor ergangener rechtskräftiger Entscheidung nicht vorgenommen werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Gemeindevermögen. 
S. 68. 
Im Eigenthum der Landgemeinden stehen sowohl diejenigen Bestandtheile 
des Gemeindevermögens, deren Erträge für die Qwecke des Gemeindehaushalts 
bestimmt sind (Gemeindevermögen im engeren Sinne), wie auch diejenigen Ver- 
mögensgegenstände, deren Nutzungen den Gemeindeangehörigen oder einzelnen 
derselben vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (Gemeindegliedervermögen, 
Allmenden, Gemeinheiten). 
Im Weiteren kommen die Bestimmungen der Deklaration einiger Vor- 
schriften des Allgemeinen Landrechts und der Gemeinheitstheilungsordnung vom 
7. Juni 1821, betreffend das nutzbare Gemeindevermögen, vom 26. Juli 1847 
(Gesetz= Samml. S. 327) zur Anwendung. 
S. 69. 
Das den Zwecken des Gemeindehaushalts gewidmete Vermögen darf nur 
dann in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden, wenn die Gemeinde 
schuldenfrei ist und durch eine solche Veränderung weder die Einführung neuer 
Gemeindeabgaben, noch auch die Erhöhung bestehender für absehbare Zeit er- 
forderlich wird. 
Hinsichtlich der Verwaltung der Gemeindewaldungen bewendet es bei den 
bestehenden Bestimmungen, im Besonderen dem Gesetze vom 14. August 1876 
(Gesetz-Samml. S. 373). 
Gemeindegliedervermögen kann unter hinzutretender Genehmigung des Kreis- 
ausschusses in Gemeindevermögen im engeren Sinne umgewandelt werden, jedoch 
mit der Einschränkung, daß Nutzungsrechte, welche nicht den sämmtlichen, sondern 
(Nr. 9168.)
	        
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